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Städt. Verw.-Rat Knott erläutert, dass auf dem Baugrundstück zugunsten einer Nachbarparzelle eine Zuwegungsbaulast von 90 m² existiert. Bei der Ermittlung der Grundflächen ist die Grundfläche von Zufahrten mitzurechnen. Eine Änderung der Satzung mit Überschreitung der GRZ um bis zu 50 % ist erforderlich, weil ansonsten kein städtebaulich sinnvolles Bauvorhaben errichtet werden kann. Nach den geltenden Festsetzungen könnten nur 144 m² der Grundstücksfläche für ein Wohnhaus mit Garagen und deren Zufahrten realisiert werden.
Herr Knott schlägt vor, das Satzungsverfahren erneut unter Berücksichtigung des Sachverhaltes durchzuführen.
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt die Aufstellung der 8. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für Biebelshof / Escherhof im Bereich Buschweg, Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 76, Flurstück Nr. 214 mit einer GRZ von 0,3 einschließlich der Überschreitung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sowie einer eingeschossigen Bauweise.
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