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Herr Knott führt aus, dass der Taubenschlag vor langer Zeit ungenehmigt auf dem Grundstück errichtet wurde. Es ist ein bauordnungsrechtliches Verfahren beim Oberbergischen Kreis anhängig. Der Taubenschlag kann nur unter der Prämisse, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen dementsprechend geändert werden, genehmigt werden. Der Bebauungsplan Nr. 60 - Escherhof, Am Hähnchen - weist auf dem Grundstück eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz aus.
Seitens der anwesenden Mitglieder des Ausschusses setzt sich die Auffassung durch, dass die Fläche für den Kinderspielplatz planungsrechtlich erhalten werden muss, da in dem neuen Baugebiet wegen der hohen Kinderzahl ein Bedarf vorliegt.
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