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Auszug - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 A "Heidberg-Süd" der Stadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 27.09.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Evangelisches Gemeindehaus
Ort:
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Vorsitzender Steiniger begrüßt von ES PLANBAU GmbH Herrn Dücker, vom Büro HKS Herrn Kunze sowie vom Architekturbüro Schneider, Herrn Jörg Schneider. Er erteilt das Wort Herrn Kunze, der detailliert die angedachte Bebauungsplanung vorstellt. Nach dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf  ist eine Ringerschließung ausgehend von der bereits hergestellten Straße „Auf der Taschen“ vorgesehen. Die Straßenverkehrsfläche weist eine Breite von 6,00 m auf. Zur Straße „Am Mühlenteich“ hin ist eine Fußwegeverbindung eingeplant.

 

r das Gebiet ist allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise, maximal zwei Vollgeschosse, GRZ 0,4, GFZ 0,8 vorgesehen. Darüber hinaus sind gestalterische Festsetzungen getroffen; vorgeschlagen werden Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung von 20° bis 45°. Farbgebung und Materialien der Außenwände und Dächer sollen vorgegeben werden. Je Wohngebäude sollen maximal zwei Wohnungen zulässig sein. Die Baugrundstücke ssen eine minimale Größe von 500 aufweisen.

 

Auf Frage aus dem Ausschuss erläutert Herr Knott, dass Doppelhäuser rechtlich nur auf zwei separaten Parzellen errichtet werden dürfen.

 

StV.  Kuhlmann-Custodis fragt nach der Anlegung eines Kinderspielplatzes. Herr Knott führt aus, dass im Hinblick auf das nahe gelegene Schul- und Sportzentrum auf den Bau eines Kinderspielplatzes verzichtet wird.

 

Bezüglich der Entwässerung führt Herr Knott aus, dass ein Schmutzwasserkanal geplant sei;

ob das Niederschlagswasser auf den Grundstücken verbleiben kann, muss noch geprüft werden. Ein hydrogeologisches Gutachten liegt noch nicht vor.

 

Sobald alle Vorgaben erarbeitet sind, wird mit dem Investor ein städtebaulicher Vertrag erarbeitet.

 

Herr Schneider erklärt auf Nachfrage, dass die Grundstücke frei verkauft werden, die Bebauung keinen Siedlungscharakter erhalten soll.

 

Ob die Änderung der Trasse der Kreisstraße bezüglich des Lärmschutzes eine Veränderung         bringe,  verneint Sdt. Verw.-Rat Knott; die Kreisstraße führt durch das Hahner Bachtal und         alle Varianten liegen hinter einer Kuppe.

 

StV. Theuer bittet in den Festsetzungen Pflanzsteine auszuschließen. Dieses trifft bei allen         Ausschussmitgliedern auf Anklang.

 

Auf Vorschlag von Vorsitzendem Steiniger fasst der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung folgenden

 

 


 

Beschluss:

 

Der Ausschuss r Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt                              einstimmig, den Verbau von Pflanzsteinen in dem Bebauungsplangebiet                                auszuschließen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 A Heidberg-Süd der Stadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

Der Rat der Stadt Waldbl beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 24 A Heidberg-Süd der Stadt Waldbröl gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.