Bürgerinformationssystem

Auszug - 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A - Auf dem Berg - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 01.12.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:05 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
 
Wortprotokoll
Beschluss

 


 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig                       dem Rat der Stadt Waldbröl folgende Beschlussfassung:

 

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Hinweise und Anregungen des Oberbergischen Kreises vollinhaltlich beachtet werden.

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A Auf dem Berg der Stadt Waldbröl im Bereich Hermesdorf, Altengarten 6 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl I S. 1722) in seiner Sitzung am 07.12.2016 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A Auf dem Berg der Stadt Waldbröl im Bereich Hermesdorf, Altengarten 6, Gemarkung Hermesdorf, Flur 57, Flurstück Nr. 89, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.