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Auszug - Bebauungsplan Nr. 24A "Heidberg-Süd" der Stadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 08.02.2017  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 15.02.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
 
Wortprotokoll
Beschluss

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert die Beschlussvorlage. Er weist darauf hin, dass in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 08.02.2017 die Vorlage eines Geländeschnittes gewünscht wurde. Diese wurde den Ausschussmitgliedern am 14.02.2017 per Mail zur Verfügung gestellt.

 

Bei diesem Geländeschnitt wird jeweils von einer max. zulässigen Gebäudehöhe ausgegangen. Die bestehende unterhalb liegende Bebauung wurde ebenfalls aufgenommen. Der Schnitt wurde für den steilsten Geländebereich im Süden des Plangebietes erstellt.

 

StV. Theuer spricht sich dafür aus, die maximale Firsthöhe im Bebauungsplan festzuschreiben und begründet dies mit negativen Erfahrungen. Sie werbe dafür, den Tagesordnungspunkt heute nicht abzustimmen, sondern erneut im nächsten Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung zu beraten.

 

StV. Hein ergänzt, dass man in Waldbröl eine positive Entwicklung der privaten Wohnbauvorhaben unterstützen wolle. In diesem konkreten Punkt gehe es darum, hinreichende Sicherheit zu erlangen, dass die Vorschrift nicht umgangen werden könne und man nachher einen Baukörper habe, der nicht passe. Sie wolle in diesem Punkt kein Risiko eingehen und dementsprechend eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan erreichen.

 

StV. Kronenberg fragt, ob eine Vertagung des Themas ohne negative Auswirkungen glich ist.

 

Sdt. Verw.-Rat Knott weist darauf hin, dass aufgrund der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Geschossigkeit eine entsprechende Höhe der Gebäude sichergestellt ist. Man wolle verhindern, dass sich Gebäude „ins Gelände eingraben“; d. h. deutlich unterhalb des Straßenniveaus stehen. Diesnne dann geschehen, wenn die Firsthöhe festgeschrieben ist und könne z. B. am Löher Weg besichtigt werden. Die begehrte Änderung des Bebauungsplanes berge ein zeitliches Problem, da eine 2. Offenlage nötig wird und das Beteiligungsverfahren neu aufgerollt werden muss. In diesem Fall halte er den Beschluss der entsprechenden Satzung erst nach den Sommerferien für realistisch.

 

StV. Steiniger erklärt, dass durch die Erläuterungen des Herrn Knott deutlich geworden sei, dass die gewünschte Gebäudehöhe erreicht und nicht überschritten wird. Er weise auf die ausführliche Beratung im Fachausschuss zu diesem Thema hin, wo man diesen Punkt bereits hätte artikulieren können. Dies sei aber nicht geschehen und er halte es nicht für zweckdienlich, nachdem man soweit im Verfahren fortgeschritten ist, die Investoren weiter zu vertrösten.

 

StV. Greb ergänzt, dass man dieses Thema nun lange genug beraten habe und er für eine Entscheidung in der heutigen Ratssitzung plädiert.

 

 

 

 


 

Der Rat fasst bei 16 Ja-Stimmen, 9 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen folgende

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW bezüglich des Schutzes des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB zur Kenntnis. Die gesetzliche Bestimmung ist zu beachten.

 

Bezüglich des vorsorgenden Bodenschutzes mit der geforderten Kompensation dieser Eingriffe weist der Rat der Stadt Waldbröl die Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW zurück. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bebauungsplan nach § 13a BauGB, der für Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird. Ein solcher Bebauungsplan darf nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Dabei zählen die Flächen nicht mit, die nach § 19 Abs. 4 BauNVO zugelassen werden. Ebenso zählen die Erschließungsflächen nicht mit. Dies bedeutet für den Bebauungsplan Nr. 24A „Heidberg-Süd“ der Stadt Waldbröl, dass es sich um eine Grundfläche von ca. 6.700 m² handelt. Somit wird nur ca. ein Drittel des zulässigen gesetzlichen Schwellenwertes zur Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung erreicht. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit stellt der Stadtrat fest, dass keine Kompensationsmaßnahmen vorzusehen sind.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Nahverkehr Rheinland GmbH:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Erschließung des Bebauungsplangebietes Nr. 24A „Heidberg-Süd“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln gesichert ist. Die Haltestelle Waldbröl-Brenzingen befindet sich in einem Abstand von 300 m zum Plangebiet. Dort besteht mit der Linie 530 ein Stundentakt. Der Anschluss an den SPNV in Hennef wird mit dieser Buslinie erreicht. Der ZOB befindet sich in einer Entfernung von ca. 800 m. Die Nahmobilität (Rad- und Gehwege) ist in diesem Zusammenhang sehr gut gewährleistet.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk:

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Abwasserwerks zustimmend zur Kenntnis. Die abwassertechnische Erschließung für Schmutzwasser wird durch die Errichtung entsprechender Kanalsysteme sichergestellt. Niederschlagswasser kann für die erste Bauzeile südlich der Straße „Auf der Taschen“ in den bestehenden Mischwasserkanal eingeleitet werden. Die übrigen Hausgrundstücke und auch die öffentlichen Verkehrsflächen erhalten aufgrund des vorliegenden hydrogeologischen Gutachtens wegen der vorhandenen Versickerungsfähigkeit dezentrale Entsorgungsvarianten mittels Versickerung des Niederschlagswassers. Die Notwasserwege sollen Berücksichtigung finden.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes zur zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung zustimmend zur Kenntnis. Die Versickerung von Niederschlagswässern wird entsprechend des hydrogeologischen Gutachtens vor Ort versickert.

 

 

Zu 5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Landrates aus bodenschutzrechtlicher und landschaftspflegerischer Sicht zurück. Der Bebauungsplan Nr. 24A „Heidberg-Süd“ der Stadt Waldbröl wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Eine Innenentwicklung liegt für das Plangebiet eindeutig vor. Das Plangebiet ist bereits an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben und nimmt in seiner westlichen Ausprägung die Fortsetzung der Bauzeile am „Heidbergweg“ auf. Vorliegend handelt es sich also um eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Gebiet bisher als Außenbereich nach § 35 einzustufen ist. Der Gesetzgeber hat die Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13a BauGB nicht an den Innenbereich nach § 34 geknüpft. Lediglich eine Außenentwicklung verbietet sich im beschleunigt Verfahren. Eine Konsolidierung des Innenbereichs im Sinne einer organischen Siedlungsentwicklung ist zulässig. Dieser Bebauungsplan führt nicht zu einer „Zersiedlung“ durch die Inanspruchnahme neuer Außenbereichsflächen, sondern ist Ausdruck einer organischen Siedlungsentwicklung. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden vollständig eingehalten.

 

Bebauungspläne der Innenentwicklung können gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden, wenn in ihnen eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Bei der Bestimmung der Festsetzungen zählen dabei diejenigen Flächen nicht mit, die bei dem Vorhaben nach § 19 Abs. 4 BauNVO zugelassen werden. Diese bleiben ebenso unberücksichtigt wie die Erschließungsflächen. Im konkreten vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bebauungsplan Nr. 24A eine Grundfläche von ca. 6.700 m² aufweist und somit nur ein Drittel des zulässigen Schwellenwertes erreicht wird. Somit tritt die gesetzliche Fiktion nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ein, wonach Eingriffe in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Somit hat weder ein Ausgleich in landschaftspflegerischer noch in bodenschutzrechtlicher Sicht zu erfolgen. Dieser Bebauungsplan dient ausschließlich der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum. Bauland steht in Waldbröl bei einem erhöhten Bedarf nur in sehr geringem Umfang in Form von Baulücken zur Verfügung.

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis zum Artenschutz zur Kenntnis. Die gesetzlichen Vorgaben in der Beschränkung der Fällzeit werden beachtet.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die erforderliche Löschwassermenge zur Verfügung steht.

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates zur geplanten K28n zur Kenntnis. Die Varianten 2, 3 und 4 der zukünftigen K28n verlaufen durch das Tal des Bohlenhagener Baches. Das Gelände westlich des Bebauungsplanes Nr. 24A „Heidberg-Süd“ steigt demgegenüber noch deutlich an, so dass immissionsschutzrechtlich bei einem Abstand von mindestens 120 m zwischen geplanter Straßenführung und dem Baugebiet keine immissionsschutzrechtlichen Belange zu beachten sind.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 24A „Heidberg-Süd“ der Stadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in seiner Sitzung am 15.02.2017 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 24A „Heidberg-Süd“ der Stadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.