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Vorlage - III/025/2012  

 
 
Betreff: 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen - Nord
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
01.02.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
15.02.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 09.02.2011 einstimmig die Aufstellung der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen – Nord gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Über die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 05.10.2011 einstimmige Beschlüsse gefasst. Gleichzeitig hat der Stadtrat die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB für die vorliegende Bauleitplanung beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 02.11.2011 bis einschließlich 02.12.2011. Gleichzeitig wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt.

 

 

1.      Stellungnahme des Herrn Ingo Rahn, Felsenweg 13, Waldbröl, vom 04.11.2011

 

Herr Rahn trägt vor, dass die Gemeinden nach  § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitplanung muss demnach einen bodenrechtlichen Bezug haben, d.h. die Bauleitplanung bedarf der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15.99). Nicht erforderlich sind also solche Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist. Bei Herrn Rahn ist der Eindruck entstanden, dass die in Rede stehende Flächennutzungsplanänderung lediglich vorgeschoben wird, um allein die privaten Interessen eines Grundstückseigentümers zu befriedigen. Diese folgt nicht einer städtebaulichen Gesamtkonzeption, sondern orientiert sich vielmehr an den Grundstücksgrenzen, wodurch ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen eines Grundstückseigentümers Rechnung getragen wird. Die Ausweisung von Bauland ist in diesem Umfang städtebaulich nicht erforderlich. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass hier eine unzulässige „Gefälligkeitsplanung“ bzw. eine unzulässige Einzelfallplanung im Raume steht. Es handelt sich hier um eine bloße Bevorzugung privater Interessen, wobei es an einer ausreichenden Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe mangelt.

 

Herr Rahn trägt weiterhin vor, dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen sind. Die Inanspruchnahme von nicht bebauten Flächen des Außenbereiches für bauliche Zwecke durch die Bauleitplanung bedeutet regelmäßig, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt sind. Die demnach vorliegend festzustellenden und zu bewertenden Auswirkungen auf Naturschutz und Landschaftspflege sind Abwägungsmaterial und unterliegen mithin grundsätzlich der Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB. Herr Rahn verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass diese Belange bislang im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Eine aussagekräftige Bewertung und Würdigung steht nach seiner Meinung noch aus.

 

Des Weiteren sind nach Auffassung von Herrn Rahn insbesondere nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen. Das Baugebiet verlangt als elementare Voraussetzung für die Bebaubarkeit von Grundstücken deren Erschließung. Bei Ausweisung neuer Bauflächen sind daher zugleich die Erschließungsstraßen und –wege zu klären. Herr Rahn bezweifelt, dass die in der Örtlichkeit vorhandene Infrastruktur dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen gerecht wird.

 

Außerdem verweist Herr Rahn auf seinen Sachvortrag vom 07.07.2011 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der auch zum Gegenstand dieser Stellungnahme gemacht wird.

 

Herr Rahn hatte vorgetragen, dass im Neuen Weg und den angrenzenden Straßen noch zahlreiche Grundstücke zur Bebauung vorhanden sind. Diese Baulücken sollten vor der Ausweisung neuen Baulandes im Außenbereich zunächst geschlossen werden, zumal der schützenswerte Außenbereich von seiner Zweckbestimmung her von wesensfremder Bebauung freizuhalten ist. Durch die geplante Änderung wird eine seltene jahrhundertealte Obstwiese unwiederbringlich zerstört. Diese ist ein schützenswürdiges Naturparadies für Tiere und Vögel. Gerade deshalb wurde hier auch in den 1960er Jahren auf eine Erschließung ganz bewusst verzichtet. Herr Rahn gibt zu bedenken, dass darüber hinaus auch entsprechende Ausgleichsflächen geschaffen werden müssten. Hierzu sollte eventuell ein unabhängiges Gutachten eingeholt werden. Herr Rahn trägt weiterhin vor, dass sich die vorhandene Bebauung in dem in Rede stehenden Bereich weitestgehend am unmittelbaren Verlauf des Felsenweges und des Neuen Weges orientiert. Durch die geplante Ausweisung würde sich die Bebauung auch in den Hinterliegerbereich erstrecken. Hierdurch würde die in der Örtlichkeit vorhandene Ruhe- und Erholungszone zu Lasten der bereits vorhandenen Bebauung beeinträchtigt werden.

 

 

2.      Stellungnahme des Aggerverbandes, Gummersbach, vom 14.11.2011

 

Zur zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung gibt der Aggerverband den Hinweis, dass in Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer unbedingt Vorrang einzuräumen ist. Es ist zu beachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagswässer über die bestehende Regenwasserkanalisation in ein Oberflächengewässer ggf. bestehende Einleitungserlaubnisse über ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungen des Merkblattes BWK M 3 orientieren sollten. Letzteres gilt auch für den Neubau von Entwässerungssystemen.

 

Der Aggerverband stellt weiterhin fest, dass das Plangebiet nicht im derzeit gültigen Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist. Aus Sicht der Abwasserbehandlung bestehen dann keine Bedenken, wenn das Plangebiet in den neuen Netzplan der Kläranlage eingearbeitet wird.

 

 

3.      Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 29.11.2011

 

Der Landrat teilt mit, dass gegen die in der v. g. Beteiligungsphase vorliegende Fassung der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen bzw. keine Anregungen zur Planung vorgetragen werden. Im Zuge einer weiteren planerischen / bauleitplanerischen Qualifizierung des Bereiches weist der Landrat bereits jetzt auf die dann erforderlich werdende vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung hin.

 

 

 


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Ingo Rahn:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Herrn Ingo Rahn zurück.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15.99, den Herr Rahn anführt, ausdrücklich auch festgestellt, dass eine Planung nicht nur dann erforderlich ist, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Rahmen zu lenken, sondern auch, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Die Gemeinde hat somit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eindeutig die Möglichkeit, durch Bebauungsplanung vorausschauend Festsetzungen zu treffen, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten ist. Somit stellt der Rat der Stadt Waldbröl fest, dass die vorliegende 47. Änderung des Flächennutzungsplanes, die ein Baugebiet mit maximal 15 neuen Bauplätzen vorbereitet, mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu vereinbaren ist. Der zukünftige Bauflächenbedarf ist in der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplanes unter Nr. 4 explizit dargelegt worden. Der zukünftige Bedarf ist im Rahmen der Abwägung ermittelt und gewichtet worden. Die Stadt Waldbröl ist demnach planungsbefugt, weil sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. An einer Planungsbefugnis würde es nur fehlen, wenn die Aufstellung der Bauleitplanung nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Im Rahmen der Abwägung wurde das städtebauliche Ziel der zulässigen maßvollen Ortserweiterung ins Auge gefasst. Es handelt sich dabei letztlich nur um eine größere Lückenschließung zwischen bereits bebauten Bereichen. Ein Zusammenwirken zwischen Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung und Aufstellung von Bauleitplänen widerspricht nicht der Intention des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dies bestätigen z.B. die Vorschriften über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB, der gerade auf ein enges Zusammenwirken und eine Planvorlage des Investors gerichtet ist, ebenso die Aufgaben und Funktionen des Städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall nur um die vorbereitende Bauleitplanung handelt. Die verbindliche Bauleitplanung wird derzeit noch nicht durchgeführt.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass in der Abwägung über den vorliegenden Bauleitplan die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigt wurden. Für die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB von einem unabhängigen Gutachter erstellt. Der Umweltbericht kommt zum Ergebnis, dass alle Schutzgüter mit Ausnahme des Schutzgutes Boden keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Planung erfahren. Die weitere Konkretisierung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Dies gilt auch für die Belange des Verkehrs. Gemäß den Ausführungen in der Begründung zur Flächennutzungsplanung ist die Infrastruktur im vorliegenden Fall insgesamt tragfähig. Die Ortslage wird durch eine Landes- und eine Kreisstraße optimal an das überörtliche Straßennetz angebunden. Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt über die vorhandene Erschließungsanlage „Neuer Weg“, die über einen geeigneten Ausbauzustand verfügt. Die Erschließung innerhalb des westlichen Gebietes ist mit der Aufstellung eines erforderlichen Bebauungsplanes zu regeln. Lösungen über vorhanden städtische Wirtschaftswege, die entsprechend auszubauen sind, sind ohne weiteres denkbar. Der östliche Teil des Bereiches soll von der K 26 aus erschlossen werden.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass in den Ortsteilen Bröl und Thierseifen 20 Baulücken  ermittelt worden sind. Diese Anzahl ist jedoch nur von theoretischer Bedeutung, weil in den Ortslagen die bebaubaren Flächen häufig für den Eigenbedarf vorgehalten werden. Hinzu kommt, dass sich am nördlichen Ortsrand von Bröl und Thierseifen bereits durch Sticherschließungen eine Neubautätigkeit entwickelt hat, die nunmehr kurz- bzw. mittelfristig fortgesetzt werden soll. Ein nicht unerheblicher Teil des Plangebietes ist bereits bebaut.

 

Der Stadtrat gibt der Anregung des Herrn Ingo Rahn statt, die Obstbäume innerhalb des Plangebietes zu erhalten. Diesbezügliche Aussagen sind bereits in der Begründung und im Umweltbericht zur 47. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten. Die Sicherung erfolgt anlässlich der verbindlichen Bauleitplanung. Bezüglich des erforderlichen Ausgleichs für die Eingriffe in die Natur und Landschaft entspricht der Stadtrat ebenfalls den Anregungen des Herrn Ingo Rahn. Eine Kompensation für die Eingriffe hat zwingend zu erfolgen. Hier bietet es sich an, dies über das bestehende städtische Ökokonto abzuwickeln oder alternativ eine Ausgleichsfläche zu konzipieren. Unabhängige Gutachten sind selbstverständlich. Die von Herrn Rahn angesprochene Störung der Ruhezonen ist nach den Aussagen des vorliegenden Umweltberichtes nicht als erhebliche Beeinträchtigung einzustufen, weil nur geringe zusätzliche Lärm- und Schadstoffimmissionen zu erwarten sind.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat nimmt den Hinweis des Aggerverbandes bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung zur Kenntnis. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Regenentwässerung abschließend zu prüfen und herzustellen. Des Weiteren ist das Plangebiet in den Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl aufzunehmen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen – Nord gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.