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Vorlage - III/026/2012  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
01.02.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
15.02.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Auf Antrag der Haus- und Grundstücksgemeinschaft Werner und Bernd Roth GbR & KG, Brölbahnstraße 16, 51545 Waldbröl, hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 29.06.2011 einstimmig die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

 

Die Bebauungsplanänderung beinhaltet die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen im hinteren Bereich des Grundstückes Brölbahnstraße 19, Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstück-Nr. 524 mit Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen entlang des Waldbrölbaches. Zulässig ist eine zweigeschossige Bebauung eines Mischgebietes. Die textlichen Festsetzungen werden nicht geändert.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 09.11.2011 bis einschließlich 09.12.2011. Gleichzeitig wurde auch der Oberbergische Kreis als berührter Träger beteiligt. Es ist lediglich eine Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zu verzeichnen, der mitteilt, dass keine Anregungen und Bedenken zur Planung vorgetragen werden.

 

 

 

 

 


Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 – Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit § § 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße – der Stadt Waldbröl Gemarkung Waldbröl, Flur 25, Flurstück Nr. 524, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)    Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)    Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.