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Sachverhalt:
Auf Antrag des Herrn Karl-Egon Stockhausen, Heppenberg 11, 51545 Waldbröl hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 29.06.2011 einstimmig die Aufstellung der 2. Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hoff beschlossen. Mit dieser Satzungsergänzung soll die Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 4, Flurstück Nr. 13 südlich des bereits vorhandenen Wohnhauses Heppenberg ermöglicht werden.
Die öffentliche Auslegung der Satzung erfolgte in der Zeit vom 16.11.2011 bis einschließlich 16.12.2011. Gleichzeitig wurde der Oberbergische Kreis als berührter Träger öffentlicher Belange beteiligt. Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Hoff im Bereich „Heppenberg“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 bis 6 und § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Hoff in der Fassung der 1. Ergänzungssatzung vom 20.05.1998 wird am südlichen Ortsrand im Bereich „Heppenberg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
(2) Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Waldbröl, Flur 4, Flurstück Nr. 13.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
(1) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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