Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Aufgrund des Antrages der Eheleute Irmgard und Karl-Heinz Wehner, Frankenweg 28, 53604 Bad Honnef, vom 28.06.2010 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 30.08.2010 die Aufstellung der 7. Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rossenbach einstimmig beschlossen. Es handelt sich hierbei um die Ausweisung von zwei zusätzlichen Baugrundstücken auf dem Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück Nr. 37, am nördlichen Ortsrand von Rossenbach mit Erschließung jeweils über die vorhandenen städtischen Wegeparzellen. Um eine weitergehende Bebauung auszuschließen, wurden zwei einzelne Baufenster und einer GRZ von 0,2 in der Satzung festgelegt.
Die öffentliche Auslegung der Satzung erfolgte in der Zeit vom 02.11.2011 bis einschließlich 02.12.2011. Der Oberbergische Kreis als berührter Träger öffentlicher Belange wurde ebenfalls beteiligt. Es liegen keine Stellungnahmen vor.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 7. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich „Hillesberg“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rossenbach in der Fassung der 6. Ergänzungssatzung vom 28.10.2009 wird am nördlichen Ortsrand im Bereich „Hillesberg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.
(2) Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück Nr. 37.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
(1) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||