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Vorlage - IV/029/2012  

 
 
Betreff: Abwassergebühren 2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Josifek
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss1 Vorberatung
02.02.2012 
Sitzung des Betriebsausschusses geändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
15.02.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 BA 02 02 2012  
Anlage 5 Vorlage Gebühren BA 02 02  
Entwicklung Gebühren GuV Test Anlage 2  
Entwicklung Gebühren GuV Test Anlage 3  
Entwicklung Gebühren GuV Test Anlage 4  
Anlage 6 Gebührenkalkulation Waldbröl 2012 _Vorlage BA 02 02  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

1. Einführung einer Grundgebühr Schmutzwasser

Das Erheben einer Grundgebühr beruht auf dem Gedanken, dass für jeden Hausanschluss nicht beeinflussbare Kosten (fixe), also verbrauchsunabhängige Betriebskosten entstehen und der Betrieb unabhängig von der anfallenden Schmutzwassermenge (m³) die Abwasserbeseitigungsanlagen vorhalten muss.

 

Fixe Kosten sind bei dem Abwasserbetrieb Waldbröl überwiegend der Materialaufwand (Umlage Aggerverband), anteilige Personalkosten, die Abschreibungen, große Anteile der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und die Zinsen. In Summe mind. 80 % der Aufwendungen. Eine Umlegung der fixen Aufwendungen von 30 % ist derzeit rechtlich unstrittig. Auf Waldbröl bezogen bedeutete dies eine Grundgebühr von ca. 275 €/Hausanschluss! Bei der Einführung einer Grundgebühr in dieser Höhe würden einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet, was es zu vermeiden gilt.

 

Der Beschlussvorschlag (Variante 2) sieht eine Grundgebühr von 92 €/Hausanschluss vor. Dies entspricht ca. 10 % der fixen Kosten.

 

2. Gebührenentwicklung 2012ff

Auf der Basis der Ergebnisprognosen der Jahre 2009 – 2011, der Planzahlen 2012 und der Planvorschau für die Jahre 2013 – 2021 wurde die mögliche Gebührenentwicklung bis zum Jahr 2021 hochgerechnet. Dabei wurden folgende wesentlichen Annahmen getroffen:

 

Ø      jährliche Schmutzwassermenge ca. 721.000 m³

Ø      5.696 Hausanschlüsse

Ø      NW: anzurechnende Fläche ca. 2.058.000 m²

Ø      Investitionssumme ca. 11 Mio. € (bis 2021)

Ø      jährliche Abwassergebührenhilfe  ca. 150.000 €

 

Die jährlichen Gebührenüber- und Unterdeckungen wurden jeweils im Folgejahr berücksichtigt.

 

Die Prognosen der Jahre 2009 - 2011 ergeben eine Überdeckung im Bereich der Niederschlagswassergebühren. Hier kann die Gebühr von 1,06 €/m² auf 0,94 €/m² gesenkt werden.

 

Im Bereich der Schmutzwassergebühren ist der Sachverhalt komplexer. Bezogen auf den Zeitstrahl 2009 – 2021 gibt es Jahre mit Überdeckung und Jahre mit Unterdeckung. 

 

Die 10 jährige Vorschaurechnung wurde gewählt um eine langfristige  Gebührentendenz aufzeigen zu können. Abgeleitet aus dieser Berechnung soll eine Gebühr erhoben werden, die über einen längeren Zeitraum eine Gebührenstabilität garantiert.

 

Um die Auswirkungen auf die Gebührenentwicklung darzustellen wurden drei Szenarien gerechnet:

 

Variante 1: Einführung einer Grundgebühr ohne Erhöhung der variablen       Schmutzwassergebühr.

Variante 2: Einführung einer Grundgebühr bei gleichzeitiger Erhöhung der variablen Schmutzwassergebühr.

Variante 3: Einführung einer Grundgebühr ohne Erhöhung der variablen Schmutzwassergebühr bei gleichzeitigem Verzicht auf die Eigenkapitalverzinsung.

 

Die Parameter und die finanziellen Auswirkungen auf die verschiedenen Haushaltsgrößen der Bürger sind der Anlage 1 zu entnehmen. Ebenso die Entwicklung seit 2007.

 

Die deutlich notwendige Gebührenanpassung 2012ff ist das Ergebnis aus den hohen Investitionskosten und den daraus resultierenden Folgekosten der Restkanalisation aus den Jahren 2007 - 2009. So stiegen allein z. B. die Aufwendungen aus der Abschreibung um ca. 400 T€ von 2007 auf 2008, während gleichzeitig die Gebühren, bezogen auf den Musterhaushalt (Bund der Steuerzahler), gesenkt wurden. Siehe Anlage 5. Um zukünftig solche jährlichen Gebührensprünge zu vermeiden, ist eine mittel- bis langfristige Betrachtung notwendig.

 

Anlagen:

Anlage 1: Gebührenvarianten und Auswirkungen

Anlage 2: Variante 1: Grundgebühr SW 116 €/HA und Jahr + SW 4,98 €/m³

Anlage 3: Variante 2: Grundgebühr SW 92 €/HA und Jahr + SW 5,25 €/m³

Anlage 4: Variante 3*: Grundgebühr SW 88,80 €/HA und Jahr + SW 4,98 €/m³

*Keine EK-Verzinsung

Anlage 5: Entwicklung Abschreibung (AfA), Zinsen und Gebühren

Anlage 6: Gebührenkalkulation 2012

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die nachfolgenden Gebührensätze:

 

 

Ist

Kalkulation

Steig./Mind.

Gebührensätze

2011

2012

[in %]

Schmutzwasser

4,98 €/m³

5,25 €/m³

5

Grundgebühr Schmutzwasser

-

7,67 €/Monat

100

Verbandsmitglieder

2,85 €/m³

3,20 €/m³

12

Niederschlagswasser

1,06 €/m²

0,94 €/m²

-11

abflusslose Gruben

17,88 €/m³

16,40 €/m³

-8

Kleineinleiter DIN Gruben

1,37 €/m³

1,41 €/m³

3

Kleineinleiter

1,79 €/m³

1,95 €/m³

9

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt/der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den nachfolgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

 

II. Nachtrag vom 15.02.2012

zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 2009, S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 5,25 €. Zudem wird eine Grundgebühr je Hausanschluss von 92,-- € jährlich erhoben.

 

(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 3,20 EUR.

 

In § 4 wird der Absatz 9 wie folgt geändert:

 

(9)

1.               Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,41 EUR ja cbm erhoben.

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,95 EUR je cbm erhoben.

3.      Für die übrigen Hausentwässerungen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 16,40 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)               Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 0,94 €.

 

§ 2

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Der vorstehende II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 15.02.2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)      eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)     die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)      der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

d)     der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Waldbröl, den 15.02.2012

 

Gez.

 

             Koester

      - Bürgermeister -

 

Im Auftrag

 

 

 

_____________

     Reuber


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 BA 02 02 2012 (4 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 5 Vorlage Gebühren BA 02 02 (7 KB)      
Anlage 3 3 Entwicklung Gebühren GuV Test Anlage 2 (7 KB)      
Anlage 4 4 Entwicklung Gebühren GuV Test Anlage 3 (7 KB)      
Anlage 5 5 Entwicklung Gebühren GuV Test Anlage 4 (7 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 6 Gebührenkalkulation Waldbröl 2012 _Vorlage BA 02 02 (9 KB)