Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
In der Stadt Waldbröl wird eine Zweitwohnungsteuer erhoben, die von den Inhabern einer Zweitwohnung zu entrichten ist. Grundlage für die Erhebung bildet die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Waldbröl vom 17.04.1991.
In der Stadt Waldbröl sind zurzeit einundsiebzig Personen zur Zweitwohnungsteuer veranlagt. Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Sofern eine Jahresrohmiete seitens des Finanzamtes nicht festgestellt wurde, wird die tatsächliche Miete bzw. ein angemessener Mietwert zugrunde gelegt. Die Steuer beträgt jährlich 10 % des Mietwertes. Der Steuersatz ist seit Einführung der Zweitwohnungsteuer im Jahr 1991 unverändert.
Zur Konsolidierung des städtischen Haushaltes und zur Herstellung von Steuergerechtigkeit ( die Realsteuern sowie die weiteren örtlichen Aufwandsteuern wurden bereits erhöht ), wird eine Erhöhung des Steuersatzes auf 12 % zum 01.01.2013 vorgeschlagen.
Der zu erwartende Mehrertrag wurde in dem vom Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 09.05.2012 mehrheitlich beschlossenen Haushaltsplan bereits ab dem Jahr 2013 veranschlagt.
Beispiel:
Der Mietwert für das Objekt X beträgt 3.327,62 €.
bisherneu
3.327,62 € x 10 % = 332,76 €3.327,62 € x 12 % = 399,31 €
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage 1 beigefügte Zweitwohnungsteuersatzung.
Im Auftrag
( Hasenbach ) Stadtkämmerin
Anlagen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |