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Vorlage - III/119/2012  

 
 
Betreff: 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl - Zentraler Versorgungsbereich Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
05.09.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
26.09.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Zur zukünftigen Stärkung und Sicherung des Waldbröler Ortskernes ist es zwingend notwendig, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben konsequent zu steuern. Das Baugesetzbuch (BauGB) hält hierzu das notwendige Instrumentarium bereit.

 

Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in Zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Zentrale Versorgungsbereiche sind im Hinblick auf unterschiedlichste Aspekte in ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Im Waldbröl umfasst der Zentrale Versorgungsbereich den als Hauptgeschäftszentrum definierten Ortskern der Stadt. Die Einzelhandelsschwerpunkte befinden sich entlang der Brölstraße, der Kaiserstraße und der Hochstraße. In diesem zentralen Bereich der Innenstadt konzentrieren sich neben dem Einzelhandelsangebot weitere innerstädtische Leitfunktionen.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 13.08.2008 das Verfahren zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl zur Festlegung eines Zentralen Versorgungsbereiches mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gab es aufgrund eines erstellten Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Waldbröl Änderungen in der Abgrenzung des Plangebietes.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 07.12.2011 die öffentliche Auslegung der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorliegenden Einzelhandelskonzeptes von Junker und Kruse, Dortmund, Stand: Juni 2011, beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 29.02.2012 bis einschließlich 29.03.2012. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 20.02.2012.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

 

1.      Stellungnahme des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW, Köln, vom 27.02.2012

 

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb regt an, das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 80, Flurstück 547, bebaut mit dem Amtsgericht Waldbröl, zukünftig als gemischte Bauflächen (M) darzustellen. Die Fläche für den Gemeinbedarf würde somit entfallen.

 

Ebenso wird angeregt, die Grundstücke, die den Bereich des ehemaligen Forstamtes Waldbröl betreffen, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstücke Nr. 549, 565, 566 und 592, die außerhalb des Plangebietes der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen, zukünftig nicht mehr als Fläche für den Gemeinbedarf darzustellen, weil die öffentliche Nutzung aufgegeben worden ist.

 

 

2.      Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Oberberg, Gummersbach, vom 29.03.2012

 

Die IHK Köln, Zweigstelle Oberberg, begrüßt das Einzelhandels- und Zentrenkonzept, mit dem die Stadt Waldbröl die Weiter- und Neuentwicklung des Einzelhandels in den kommenden Jahren steuern kann. Es umfasst eine sinnvolle Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereiches und eine logische Zusammenstellung der „Waldbröler Liste“. Allerdings weist die IHK darauf hin, dass in der Sortimentsliste „Teppiche“ nicht mehr aufgeführt sind. Die IHK regt an, das Sortiment „Teppiche“ wieder aufzunehmen und als nicht zentrenrelevantes Sortiment einzugliedern. Eine Beschlussfassung durch den Rat der Stadt ist notwendig, um die Umsetzung des Konzeptes zu gewährleisten. Dadurch sollte auch sichergestellt sein, dass Ausnahmen für die Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten zukünftig nicht mehr möglich sind.

 

 

3.      Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, der Landrat, Gummersbach, vom 28.03.2012

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Planung seitens des Oberbergischen Kreises keine grundsätzlichen Bedenken. Für das weitere Planverfahren wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht jedoch nachfolgend angeregt:

 

Unter Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und aufgrund der Bedeutung für die nachfolgenden Planungen wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht empfohlen, die im Plangebiet bekannten Altstandorte und schädlichen Bodenveränderungen, die im Altlast-Verdachtsflächen-Kataster des Oberbergischen Kreises eingetragen sind, im FNP nachrichtlich darzustellen und in der Begründung bzw. im Umweltbericht zu erläutern:

 

-          Die im Umweltbericht vom 24.11.2011 erwähnten Altstandorte

 

Altstandort ehemalige Firma SAG (Landes-Registriernummer 240377; Key 420),

Altstandort der ehemaligen Gerberei Rudolf Schumacher (Landes-Registriernummer 240354; Key 286)

 

liegen nicht innerhalb der Grenzen der aktuellen Planung zur 40. FNP-Änderung.

 

-          Im Umweltbericht vom 24.11.2011 gibt es nur Erläuterungen zum Altstandort der ehemaligen Kofferfabrik Barth.

 

-          Es fehlt im Umweltbericht vom 24.11.2011 der Standort: Schädliche Bodenveränderung, Schadensfall „Heizölschaden Merkurhaus Waldbröl“ (Key 40002). Bei Rückbau/Abbruch des Gebäudes sind die lokal im Untergrund vorhandenen Heizölbelastungen zu sanieren.

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben seitens des Oberbergischen Kreises keine grundsätzlichen Bedenken. Bei der weiteren Planung ist jedoch der Waldbrölbach mit seinen gesetzlich vorgegebenen Schutzstreifen zu beachten. Gleichzeitig bittet der Oberbergische Kreis darum, geplante Maßnahmen in diesem Bereich frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, da diese möglicherweise eigenständige wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen hervorrufen.

 

Aus artenschutzrechtlicher Sicht weist der Oberbergische Kreis auf die mit einer nachfolgenden weitergehenden planerischen Qualifizierung dann im jeweiligen Verfahren vorzulegende Artenschutzprüfung hin.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl ausschließlich zum Inhalt hat, den Zentralen Versorgungsbereich räumlich abzugrenzen. Die Änderung von bestehenden Bauflächen und sonstigen Darstellungen ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Falls für die vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW aufgeführten Grundstücke verbindliche Bauleitplanung zukünftig städtebaulich erforderlich wird, ist der Flächennutzungsplan dann ggf. im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Industrie- und Handelskammer zu Köln, Zweigstelle Gummersbach

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der IHK zustimmend zur Kenntnis. Das Sortiment „Teppiche“ wird in die „Waldbröler Liste“ als nicht zentrenrelevantes Sortiment aufgenommen. Die Begründung zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes wird dementsprechend angepasst.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl ausschließlich das städtebauliche Ziel verfolgt, den Zentralen Versorgungsbereich räumlich abzugrenzen. Diesbezüglich werden die bestehenden Darstellungen, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht geändert werden sollen, überlagert. Die Darstellung und Erläuterung der Altlast-Verdachtsflächen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. In der existierenden verbindlichen Bauleitplanung wurden die Verdachtsflächen bereits überwiegend berücksichtigt. Im Umweltbericht werden die Anregungen entsprechend des Vortrages des Landrates aufgenommen.

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus wasserwirtschaftlicher und artenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis.

 

 

Feststellungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl „Zentraler Versorgungsbereich Waldbröl“ gemäß §§ 2 und 5 BauGB mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.