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Vorlage - III/121/2012  

 
 
Betreff: 7. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Biebelshof / Escherhof
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
05.09.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
26.09.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Eheleute Annelie und Kurt Reissig, Dahler Straße 5, 51545 Waldbröl, hatten am 23.08.2011 die Ausweisung ihrer Grundstücke Gemarkung Schnörringen, Flur 11, Flurstücke Nr. 40 und 218 in Neuenhof als Bauland beantragt. Nach Ortsbesichtigung hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 26.09.2011 einstimmig die diesem Antrag entsprechende Aufstellung der 7. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für Biebelshof / Escherhof mit Festlegung einer eingeschossigen Bauweise beschlossen.

 

Dieser Satzungsentwurf wurde in der Zeit vom 29.02.2012 bis einschließlich 29.03.2012 öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurde der Oberbergische Kreis um Stellungnahme gebeten.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

 

Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 02.03.2012

 

Der Landrat vertritt die Auffassung, dass durch den Ergänzungsbereich ein Heranrücken von neuer Wohnbebauung bis auf wenige Meter an den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb möglich ist. Der so benötigte Schutzabstand geht dadurch verloren und löst eine Konfliktsituation aus. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb werden Geruchs- und Lärmimmissionen verursacht, deshalb sind ausreichende Abstände erforderlich. Die notwendigen Abstände werden neben der Bestandsgröße noch von einer Reihe anderer Faktoren bestimmt. Ein Heranrücken der störempfindlichen Wohnnutzung mit dem Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes konnte die mögliche Entwicklung und die Existenz der Hofstelle „Neuenhof“ gefährden bzw. stören. Insoweit bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb auf der ehemaligen Hofstelle „Neuenhof“ nicht mehr existent ist. Das Anwesen Neuenhofer Straße 7 wird zu Wohnzwecken genutzt. Insoweit ist die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises obsolet.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 7. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Biebelshof / Escherhof im Bereich Neuenhofer Straße folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 26.09.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)    Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Biebelshof / Escherhof in der Fassung der 6. Ergänzungssatzung vom 08.05.2002 wird am nordöstlichen Ortsrand im Bereich „Neuenhofer Straße“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)    Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Schnörringen, Flur 11, Flurstücke Nr. 40 und 218.

 

(3)    Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)    Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.