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Vorlage - III/124/2012  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 - Naturerlebnispark Nutscheid - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
05.09.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
26.09.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 27.06.2012 einstimmig die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 – Naturerlebnispark Nutscheid – im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sowie die öffentliche Auslegung des Planes und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

 

Mit dieser Bebauungsplanänderung wird das mit allen beteiligten Behörden abgestimmte Verkehrs- und Stellplatzkonzept planungsrechtlich umgesetzt sowie die überbaubaren Grundstücksflächen und die Erhaltungs- und Begrünungsmaßnahmen angepasst. Die im Einzelnen vorgesehenen Änderungen sind in der Begründung, die dieser Vorlage beigefügt ist, ausgeführt.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 20.07.2012 bis einschließlich 20.08.2012. Der Oberbergische Kreis wurde gleichzeitig um Stellungnahme gebeten.

 

 

Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 20.08.2012

 

Der Landrat teilt mit, dass gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 bei weiterer Umsetzung der im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmten Vorgehensweise – unter anderem Abriss / Rückbau unter fachgutachterlicher Begleitung und nachfolgend Bodenuntersuchungen – nach heutigem Kenntnisstand aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, sofern die folgende Anregung im Städtebaulichen Vertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger verbindlich gesichert wird: „Auf Basis und unter Beachtung der im Vorfeld abgestimmten Vorgehensweise sind vom Vorhabenträger geeignete Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises durchzuführen, wenn im Zuge der Realisierung des Naturerlebnisparks Nutscheid schädliche Bodenveränderungen im Untergrund festgestellt werden.“

 

Der Landrat äußert aus wasserwirtschaftlicher Sicht gegen die Änderung des Bebauungsplanes keine Bedenken, sofern die neu geplanten Parkplätze wie die im bereits bestehenden Bauleitplan genehmigten Parkplätze entwässert werden. Sollten die Fahrwege sowie die Parkflächen des Naturerlebnisparks zu einem späteren Zeitpunkt doch befestigt werden, so ist deren Entwässerung an den öffentlichen Mischwasserkanal der Stadt Waldbröl anzuschließen.

 

Der Landrat stellt aus landschaftspflegerischer Sicht fest, dass der auf Grundlage des überarbeiteten Planungskonzeptes ermittelte Gesamtbiotopwert des Bebauungsplanes einen Überschuss von 58.675 ökologischen Werteinheiten zeigt. Die derzeit rechtskräftige Fassung des Bauleitplanes weist in ihrer Bilanzierung lediglich einen Überschuss von 4.838 ökologischen Werteinheiten auf. Da der ursprünglich festgesetzte Maximalwert für die zulässige Bodenversiegelung im Zuge der Planänderung unverändert bleibt, kann dem aktuell ermittelten Biotopwertüberschuss seitens des Oberbergischen Kreises zugestimmt werden, sofern die im Rahmen der Planbegründung dargestellten Maßnahmen zur Neuordnung der Baulichkeiten, baulichen Anlagen und Flächenversiegelungen auf der Grundlage verbindlicher Regelungen der Bauleitplanänderung gesichert werden. Verbindliche Terminvorgaben für die Herstellung bzw. Fertigstellung von ausgleichs- und bilanzrelevanten Maßnahmen sind wesentliche Voraussetzungen zur Sicherung des im Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zur Planänderung ermittelten ökologischen Ausgleichs. Mit den gesetzlichen Anforderungen an eine zeitnahe Realisierung der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen sind die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Planänderung in diesen Punkten zu ergänzen.

 

 

 


Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat stimmt den Anregungen des Oberbergischen Kreises vollinhaltlich zu. Im noch abzuschließenden Städtebaulichen Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Waldbröl werden die bodenschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Auflagen übernommen. Dies beinhaltet auch verbindliche Terminvorgaben. Bezüglich der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme ist festzustellen, dass Zufahrten und Stellplätze nur mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen zulässig sind.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 – Naturerlebnispark Nutscheid – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) i.V.m §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S. 1509) in seiner Sitzung am 26.09.2012 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 - Naturerlebnispark Nutscheid – der Stadt Waldbröl, Gemarkung Schnörringen, Flur 36, Flurstücke Nrn. 118 und 98 teilweise, bestehend aus der Planzeichnung und den Textlichen Festsetzungen als Satzung sowie der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)    Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)    Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.