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Vorlage - V/155/2012  

 
 
Betreff: I. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Wagener, PetraAktenzeichen:FB V/20/Wa
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzauschuss1 Vorberatung
21.11.2012 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
05.12.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Aufgrund der finanziellen Situation ist die Stadt Waldbröl gezwungen, sämtliche Möglichkeiten zur Steigerung der Erträge auszuschöpfen. Daher soll die Vergnügungsteuersatzung erweitert werden, damit in Zukunft auch Bars u.ä. besteuert werden können, die die Gelegenheit zur Einräumung von sexuellen Vergnügungen gezielt anbieten.

 

Um dies zu ermöglichen, wird die Aufzählung in § 1 – Steuergegenstand - der Vergnügungsteuersatzung um Ziff. 7 ergänzt.

 

Die Besteuerung nach Ziff. 7 soll nach der Größe der Veranstaltungsfläche erfolgen. Eine entsprechende Regelung wird in § 6 der Satzung aufgenommen.

 

Im Oberbergischen Kreis hat bisher nur eine Gemeinde eine entsprechende Regelung      durch Satzung getroffen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl, den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungsteuer in der Stadt Waldbröl (Vergnügungsteuersatzung) vom 20.12.2010 zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

I. Nachtrag

 

zur

Satzung

 

über die Erhebung von Vergnügungsteuer in der Stadt Waldbröl

(Vergnügungsteuersatzung) vom …………..

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) – in der aktuell gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung vom …………….. folgenden I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungsteuer in der Stadt Waldbröl (Vergnügungsteuer) vom 20.12.2010 beschlossen:

 

§ 1

 

§ 1 – Steuergegenstand – wird wie folgt ergänzt:

 

 

7.      Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars. Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.

 

 

 

§ 2

 

§ 6 – Besteuerung nach Größe des benutzten Raumes – erhält folgende Fassung:

 

 

(1)   Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1-2 und 7 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

 

(2)   Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

 

-          nach § 1 Nr. 1 bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro;

-          nach § 1 Nr. 2 und 7 je 3,00 Euro.

              

            Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die                           Berechnung zu Grunde gelegt.

 

§ 3

 

Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2013 in Kraft.