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Vorlage - III/158/2012  

 
 
Betreff: Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB für den Bereich Wilkenroth, Bachfeld / Stöckenweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
28.11.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
05.12.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Eheleute Claudia Hebebrand-Mach und Bernd Uwe Mach, Stöckenweg 2, 51545 Waldbröl, beabsichtigen auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 18, Flurstück Nr. 133 im südöstlichen Grundstücksbereich nach Abbruch eines Gewächshauses dort eine Wagenremise zu errichten. Dieser Teil des Hausgrundstückes Bachfeld 4 befindet sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62 – Wilkenroth – westlicher Teil – der Stadt Waldbröl. Dem Bauantrag konnte deshalb seitens der Bauaufsicht nicht entsprochen werden. Der gleiche Sachverhalt gilt für die Hausgrundstücke Stöckenweg 2, 4 und 6. Somit besteht für den gesamten Bereich eindeutig Planungsbedarf.

 

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist hier die Aufstellung einer sog. „Klarstellungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Ziel führend. Der gesamte Bereich südöstlich der Straßen „Bachfeld“ und „Stöckenweg“ steht eindeutig im Bebauungszusammenhang mit den nordwestlich angrenzenden Grundstücken. Auf den Hausgrundstücken befindet sich in den hinteren Grundstücksbereichen zwischen den Hauptgebäuden und dem Außenbereich eine Vielzahl von Nebenanlagen, die nach der Rechtsprechung ebenfalls zum Innenbereich gehören. Deshalb werden diese Grundstücksteile ebenfalls in den Geltungsbereich der Klarstellungssatzung übernommen. Eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann sich ohne weiteres auch auf einen Teil eines Ortsteils beziehen. Ist ein Ortsteil teilweise im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert mit einem Bebauungsplan beplant, kann die Satzung auch für den anderen Teil des Ortsteils aufgestellt werden, auch wenn dieser Teil für sich nicht das Gewicht eines Ortsteils hat. Der Erlass der Satzung steht grundsätzlich im freien Ermessen der Gemeinde.

 

Klarstellungssatzungen bedürfen nicht der vorherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden; allerdings bedarf auch die Klarstellungssatzung als kommunale Satzung eines Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung.

 

Weitergehende Festsetzungen können mit einer Klarstellungssatzung nicht vorgenommen werden; ebenso sind eine Begründung und eine Umweltprüfung nicht vorgesehen.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 05.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)   Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Wilkenroth werden im Bereich Bachfeld / Stöckenweg festgelegt.

 

(2)   Die Satzung ist rein deklaratorisch.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.

 

(4)   Die Satzung besteht aus dem Plan.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.