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Sachverhalt:
Mit Verweis auf den unter TOP 4 von Herrn Hippe (Ingenieurbüro Fischer) gehaltenen Vortrag zu den Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser und unter Berücksichtigung der zur Diskussion gestellten Belange wird seitens des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl empfohlen, im Rahmen eines 1. Nachtrags die Inhalte unter §10 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - der Stadt Waldbröl vom 07. Juli 2010 wie folgt zu ändern:
§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) - bleibt bestehen - (2) In besonderen Fällen kann gemäß § 53 (3a) des Landeswassergesetzes NRW auf Antrag eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser gewährt werden. (3) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 oder ein besonderer Fall im Sinne des Absatz 2 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutz- oder Niederschlagswassers nur dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die Änderung des §10 in der vorgelegten Fassung als ersten Nachtrag der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Waldbröl vom 07. Juli 2010.
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