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Vorlage - IV/168/2012  

 
 
Betreff: III. Nachtrag zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010;

hier: Änderung von § 9 Abs. 1
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Josifek, JanAktenzeichen:Abwasserwerk
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss1 Vorberatung
29.11.2012      ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
05.12.2012 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Es hat sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben, dass

 

1.      durchgehende monatliche Vorausleistungen zu einer Stabilisierung der Liquidität des Betriebes beitragen;

2.      viele Kunden ihrerseits eine monatliche Abbuchung oder Zahlung bevorzugen, da die Abschlagszahlungen geringer ausfallen.

 

 

Operativ ist aktuell eine monatliche Abbuchung aus organisatorischen und IT-Gründen nicht möglich. Geplant ist,  ab 2013  10 Abschläge im Jahr zu erheben.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

§ 9 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010 erhält folgende Fassung:

 

Vorausleistungen

 

(1)   Die Stadt erhebt jedes Kalenderjahr nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen in maximal 12 monatlichen Abschlägen auf die Jahresabwassergebühr. Die Vorausleistungen werden nach der Höhe des Betrages bestimmt, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Bedarf vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Vorausleistung bleibt bis zur folgenden Abrechnung bestehen. Eine Anpassung der Vorausleistung ist bei veränderten Verhältnissen jederzeit möglich.