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Sachverhalt:
Lt. Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Elternbeiträge für offene Ganztagsangebote nur noch aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass Elternbeiträge nach § 9 Abs. 3 Satz 4 Schulgesetz NRW eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellt. Derartige öffentlich-rechtliche Entgelte, nämlich Gebühren oder Beiträge, dürfen – zumal wenn die Heranziehung durch Bescheid erfolgt – nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Ein zwischen dem Schulträger und den Eltern geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag (Betreuungsvertrag) - wie es bisher gehandhabt wurde – ist als Rechtsgrundlage nicht mehr ausreichend.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Waldbröl in der als Anlage beigefügten Fassung.
In Vertretung
(Dickmann) Beigeordnete
Anlagen:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Waldbröl – Elternbeitragssatzung
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380), des § 90Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) sowie der §§ 5 Abs. 2 und 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der Fassung vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Offene Ganztagsschule im Primarbereich (1) Die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) bietet im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Sylvester) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit außerunterrichtliche Angebote an. (2) In den Ferien sollen die Jugendhilfeträger in Abstimmung mit dem Schulträger bei Bedarf ein schulübergreifendes Ferienprogramm organisieren. (3) Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen. (4) Die Teilnahme eines Kindes an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS erfolgt nach vorheriger Anmeldung auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages mit der Stadt Waldbröl. Mit Abschluss dieses Vertrages erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und den hierin festgelegten Elternbeitrag an. (5) Die Schulkinderbeförderung im Rahmen der OGS obliegt den Eltern/Erziehungsberechtigen.
§ 2 - Teilnahme, Aufnahme (1) Schülerinnen und Schüler können an dem außerunterrichtlichen Angebot grundsätzlich nur teilnehmen, wenn es an ihrer Schule angeboten wird. Gemeinsame Angebote benachbarter Grundschulen sind möglich. Die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der OGS ist freiwillig. (2) Die Teilnahme setzt eine Anmeldung (grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres) voraus. Diese Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. - 31.07.). (3) Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Stadtverwaltung. (4) Eine Anmeldung während des laufenden Schuljahres ist zum 1. eines Monats möglich, soweit wieder zu besetzende Plätze vorhanden sind.
§ 3 - Abmeldung, Ausschluss (1) Die Teilnahme an der OGS verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn das Benutzerverhältnis nicht bis zum 31.03. des Vorjahres gekündigt wird. (2) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die Erziehungsberechtigten ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, z. B.: 1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin / den Schüler, 2. Wechsel der Schule während des Schuljahres. Im Übrigen ist eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung nur dann möglich, wenn der Platz im Folgemonat wieder neu besetzt werden kann. (3) In den Fällen der Absätze 1+2 ist die Kündigung bzw. Abmeldung über das Schulverwaltungsamt der Stadtverwaltung durch schriftliche Kündigung vorzunehmen. (4) Eine Schülerin/ein Schüler kann durch die Stadt Waldbröl von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn 1. das Verhalten der Schülerin/des Schülers ein weiteres Verbleiben nichtzulässt, 2. die Schülerin/der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, 3. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird, 4. der Elternbeitrag und/oder der Beitrag für das Mittagessen trotz zweifacher Mahnung nicht gezahlt wird; 5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unvollständig oder unrichtig waren bzw. sind.
§ 4 - Beitragspflicht, Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem ersten des Monats, zu dem die Schülerin/der Schüler angemeldet wurde und besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr, unabhängig davon, ob die Teilnahme auch während der Ferien erfolgt. (2) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Abs. 1 bis 3. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Ändert sich der Kreis der Beitragspflichtigen, ist dies bei der Berechnung des Elternbeitrages zu berücksichtigen und wirkt sich ab dem 1. des Folgemonates aus, der auf die relevante Änderung folgt. (3) Die monatlichen Beiträge sind zum 1. eines jeden Monats fällig. In den Fällen eines Ausschlusses gemäß § 3 Abs. 4 entfällt die Pflicht zur Zahlung des Beitrages mit dem ersten des auf den Ausschluss folgenden Monats.
§ 5 – Elternbeitrag (1) Die Erziehungsberechtigten haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den jährlichen Betriebskosten des außerschulischen Angebotes der OGS im Primarbereich zu entrichten. Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08.-31.07.). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten (z. B. Ferien und unterrichtsfreie Zeiten) der OGS nicht berührt. Der Elternbeitrag enthält nicht die Kosten für die Mittagsverpflegung. Grundlage für den Elternbeitrag ist das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht. Nachträgliche Einkommensüberprüfungen sind möglich, sofern das Jahreseinkommen nicht ausreichend nachgewiesen wurde bzw. grenzwertig ist. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unaufgefordert hier anzugeben. (2) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 Abs. 1an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine geförderte Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung so verringert sich der Kindergartenbeitrag des 2. Kindes um den Beitrag der offenen Ganztagsschule. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie die offene Ganztagsschule, so halbieren sich die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (3) Auf Antrag kann der Elternbeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, sofern die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. (4) Tabelle der Elternbeiträge in Euro (ohne Mittagessen):
(5) Zur Berechnung des Elternbeitrages sind die/der Erziehungsberechtigte/n verpflichtet, spätestens bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die OGS, Angaben zur Einkommenshöhe zu machen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (6) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat der Änderung neu festzusetzen. (7) Die Stadt Waldbröl ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Beitragspflichtigen zu überprüfen und evtl. zu wenig gezahlte Elternbeiträge auch für die zurückliegenden Zahlungsräume des OGS-Besuches nachzufordern. (8) Einkommen i.S. dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i. S. der §2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (9) Dem Einkommen i. S. d. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. (10) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ist erst ab dem in § 10 Abs. 2 BErzGG (in der jeweils gültigen Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen. (11) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist demnach Abs. 1-3 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (12) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1-4 ermittelten Einkommen abzuziehen. (13) Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von S. 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind den ermittelten Einkünften auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen, hinzu zurechnen. Soweit das Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist abweichend von S. 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. (14) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der OGS teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Erlass des entsprechenden Elternbeitrages, Das Gleiche gilt, wenn ein Kind wegen einer Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt) nicht an den Angeboten der OGS teilnehmen kann.
§ 6 Beitrag für das Mittagessen (1) Die Teilnahme am täglichen Mittagessen ist für alle Teilnehmer der Offenen Ganztagsschule verpflichtend. (2) Hierfür wird von der Stadtverwaltung Waldbröl ein kostendeckender Elternbeitrag von August bis Juli des laufenden Schuljahres erhoben. (3) Eine Spitzabrechnung zum Ende eines jeden Schuljahres wird nicht vorgenommen. Erhöhungen des pauschalierten Essensbeitrages im laufenden Schuljahr entfallen.
§ 7 – Beitreibung Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom13.05.1980 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € bei Vorsatz und bis zu 500,00 € bei Fahrlässigkeit geahndet werden.
§ 9 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am _________________________ in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Waldbröl – Elternbeitragssatzung vom ________ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den
Stadt Waldbröl Der Bürgermeister
(Koester)
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