Bürgerinformationssystem
Die FDP-Fraktion hat mit Datum vom 06.05.2013, eingegangen bei der Stadt Waldbröl am 21.05.2013, einen Antrag auf Abberufung der Beigeordneten gestellt.
Die Voraussetzungen und die Form der Abberufung für die vom Rat gewählte Beigeordnete sind in § 71 Absatz 7 GO NRW geregelt.
Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:
1. Der Rat kann Beigeordnete abberufen (§ 71 Abs. 7 Satz 1 GO NRW) 2. Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung gestellt werden (§ 71 Abs. 7 Satz 2 GO NRW) 3. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Rates muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen (§ 71 Abs. 7 Satz 3 GO NRW) 4. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen (Abs. 71 Abs. 7 Satz 4 GO NRW) 5. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (Abs. 71 Abs. 7 Satz 5 GO NRW) 6. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen (§ 71 Abs. 7 Satz 6 GO NRW).
Der Rat ist nicht gehindert, nach einer möglichen Abwahl die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass die betreffende Beigeordnetenstelle künftig wegfällt. (einstimmiger Ratsbeschluss vom 09.05.2012 zum Verzicht auf die Beigeordnetenstelle ab 2015).
Eine Abberufung hat, ebenso wie die Wahl von Beigeordneten, in öffentlicher Sitzung des Rates zu erfolgen. Der Bürgermeister als Mitglied kraft Gesetzes (§ 40 Absatz 2 Satz 2 GO NRW) hat Stimmrecht.
Die Voraussetzungen Nummer 2 und Nummer 3 sind erfüllt.
Im Auftrag
(Domke)
Anlagen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||