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Sachverhalt:
Mit Verweis auf den unter TOP 4 von Herrn Hippe (Ingenieurbüro Fischer) gehaltenen Vortrag zu den Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser und unter Berücksichtigung der zur Diskussion gestellten Belange wird seitens des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl empfohlen, im Rahmen eines 1. Nachtrags die Inhalte unter § 10 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Waldbröl vom 07. Juli 2010 wie folgt zu ändern:
§ 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) – bleibt bestehen –
(2) In besonderen Fällen kann gemäß § 53 (3a) des Landeswassergesetzes NRW auf Antrag eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser gewährt werden.
(3) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 oder ein besonderer Fall im Sinne des Absatz 2 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutz- oder Niederschlagswassers nur dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die Änderung des § 10 in der vorgelegten Fassung als ersten Nachtrag der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Waldbröl vom 07. Juli 2010.
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