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Sachverhalt:
Die Firma Gebrüder Noiron, Inhaber Michael Noiron, Karl-Benz-Straße 10, 51545 Waldbröl, hatte am 12.02.2013 die Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 35, als gewerbliche Baufläche (G) im Flächennutzungsplan sowie als Industriegebiet (GI) bzw. Gewerbegebiet (GE) im Bebauungsplan beantragt.
Nach Vorstellung des Betriebskonzeptes und Ortsbesichtigung hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 10.04.2013 den Antrag bei einer Gegenstimme befürwortet. Die Bezirksregierung Köln hat mit der Verfügung vom 24.09.2013 bestätigt, dass gegen die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl keine landesplanerischen Bedenken bestehen. Somit können nunmehr die Verfahren zur 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl zur Ergänzung des Industriegebietes Boxberg II sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11E – Gewerbegebiet Gottlieb-Daimler-Straße – der Stadt Waldbröl eingeleitet werden. Eine Ausweisung als Industriegebiet ist wegen mangelnder Abstände zur Wohnbebauung nicht möglich.
Die Erschließung des Grundstückes wird über die Gottlieb-Daimler-Straße erfolgen. Darüber hinaus wird der Anschluss an das bestehende Industriegrundstück unter Einbeziehung des bereits in den 1970er Jahren eingezogenen Wirtschaftsweges vorgesehen.
Die Einzelheiten der Bauleitplanung sind den jeweiligen Entwürfen der Planzeichnungen sowie der Begründungen zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl „Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II“ sowie des Bebauungsplanes Nr. 11E – Gewerbegebiet Gottlieb-Daimler-Straße – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzungen ergeben sich aus den Anlageplänen.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die v.g. Bauleitpläne.
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