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Vorlage - II/321/2013  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl 2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Murawski, JanaAktenzeichen:FB II
Federführend:Fachbereich II, Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
11.12.2013 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( LÖG )  können die örtlichen Ordnungsbehörden vier Sonn- oder Feiertage im Jahr zum Verkauf ( maximal fünf Stunden  pro Tagfreigeben.

 

Es ist Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, vertreten durch die WEW, auch im Jahr 2014 von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

 

Im Einzelnen sind folgende Tage vorgesehen:

 

Sonntag,   06.04.2014            Frühlingsblumenaktion

 

Sonntag,   29.06.2014           rchensonntag

 

Sonntag,   09.11.2014            Martinsmarkt

 

Sonntag,   30.11.2014           Weihnachtsmarkt

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das

Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2014.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung vom

 

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2014

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( Ladenöffnungsgesetz G  NRW )  vom 16.11.2006  ( GV.NRW  S. 516 )  in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4  der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 ( SGV.NRW S. 281 )  in der zurzeit geltenden Fassung und der §§  25 ff . des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980  ( GV. NRW S. 528 ) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 ( GV.NRW  S.274  )  wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom                     r das Gebiet der  Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2014 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00  Uhr gffnet werden:

 

Sonntag,  06.04.2014      Frühlingsblumenaktion

Sonntag,  29.06.2014      rchensonntag

Sonntag,  09.11.2014      Martinsmarkt

Sonntag,  30.11.2014      Weihnachtsmarkt

 

 

§ 2

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb

      der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenlt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs-

     zeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Waldbröl, den

Stadt Waldbröl als

örtliche Ordnungsbehörde

Der Bürgermeister