Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Die Stadt Waldbröl erhebt für die Hundehaltung im Stadtgebiet eine örtliche Aufwandsteuer gemäß ihrer Hundesteuersatzung vom 10.05.2012. Diese sieht ab dem Jahr 2015 einen deutlichen Anstieg des Steuersatzes für gefährliche Hunde vor. Die gefährlichen Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung umfassen sowohl die gefährlichen Hunde i.S.d. § 3 LHundG NRW als auch die Hunde bestimmter Rassen i.S.d. § 10 LHundG NRW.
Der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW hat seine Hundesteuer-Mustersatzung im Juni 2013 aktualisiert. Die Mustersatzung konnte in der Vergangenheit verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen in den wesentlichen streitgegenständlichen Punkten standhalten.
Gegenüber der aktuellen Hundesteuersatzung der Stadt Waldbröl handelt es sich bei der aus der Mustersatzung des StGB NRW abgeleiteten Satzung vorwiegend um lediglich redaktionelle Änderungen. Insbesondere sieht auch die hier vorliegende Satzung einen erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde (dies umfasst auch die Hunde bestimmter Rassen i.S.d. § 10 LHundG NRW) und weitgehend identische Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor.
Mit dem Erlass einer neuen Hundesteuersatzung sollten die Steuersätze gleichzeitig wie folgt angepasst werden:
Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2015 ff. führt die Anpassung der Steuersätze zu einem Mehrertrag von etwa 15 T€.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl, die als Anlage beigefügte Hundesteuersatzung zu beschließen. / Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Hundesteuersatzung.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||