Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW hat sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel durch Steuererhöhungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Auf Grund der defizitären Finanzlage der Stadt Waldbröl erfolgt zur Konsolidierung des Haushaltes die Anhebung der Realsteuerhebesätze.
Es wird vorgeschlagen, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer - wie nachfolgend aufgeführt - anzuheben:
Der Hebesatz für die Grundsteuer A soll hingegen mit 320 % unverändert bleiben.
Die Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 500 % war bereits Bestandteil des bisherigen Haushaltssicherungskonzeptes.
Im aktuellen Haushaltsplanentwurf wurde ein Hebesatz von 500 % für die Grundsteuer B berücksichtigt. Der derzeitige Stand der Liquiditätskredite beträgt 47,2 Mio. €, des Weiteren steigt die Kreisumlage gegenüber 2014 um 821 T€. Um der dramatischen Finanzentwicklung entgegen zu wirken, soll die Steuererhöhung von 2016 auf 590 % vorgezogen werden. Durch das Vorziehen der Erhöhung kann ein Mehrertrag bei der Grundsteuer B in Höhe von 526 T€ generiert werden.
Beispielberechnungen:
Bei der Grundsteuer B für ein Einfamilienhaus mit einem festgesetzten Messbetrag in Höhe von 85,74 € ergibt sich folgender Jahresbetrag:
Die Gewerbesteuer mit einem festgesetzten Messbetrag in Höhe von 724,00 € beträgt jährlich:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage 1 beigefügte Hebesatzsatzung.
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