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Vorlage - IV/453/2014  

 
 
Betreff: Anpassung des Konzeptes zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:M. Mitze
Federführend:Fachbereich IV, Abwasserbeseitigung   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss1 Entscheidung
17.11.2014 
Sitzung des Betriebsausschusses geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage zu TOP X_BV BAS 2014_11_10 __Anpassung Handlungskonzept  

Sachverhalt:

 

Die Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet ist gemäß Landeswassergesetz durch die einzelnen Kommunen zu regeln. Will der Grundstückseigentümer sein Niederschlagswasser dezentral auf seinem Grundstück beseitigen, bedarf es einer Befreiung von der Überlassungsverpflichtung gemäß § 53 Abs. 3a LWG, welche in der Satzung als Anschluss- und Benutzungsverpflichtung abgebildet ist. Um einen diesbezüglichen Antrag sachgerecht und nach gleichen Grundsätzen zu bescheiden, wurde im Jahr 2012 ein Handlungskonzept zur Um­setzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser erarbeitet und im Betriebsausschuss am 29.11.2012 beschlossen.

Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung dieses Handlungskonzeptes wurde jetzt eine mögliche Anpassung dieses Konzeptes durch die Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH untersucht und innerhalb der Stadtwerke diskutiert. Im Ergebnis wurden folgende Anpassungsmöglichkeiten herausge­arbeitet und hinsichtlich ihrer Auswirkun­gen wie folgt bewertet:

Nr.

Beschreibung

Auswirkungen Abwasserwerk

Akzeptanz Antragsteller

Auswirkung        Gebührenzahler

Gebühren-einnahme

Sanierungs-aufwand

Verwaltungs-aufwand

Aufwand

Veranlassung

Gleichbehandlung

A.

Befreiung für alle Flächen, für die keine Festsetzungen im Bebau­ungs­plan getroffen sind bzw. kein Bebauungsplan existiert und Nieder­schlagswasser allgemeinwohl­verträglich ver­sickern kann

--

+/-

-

++

++

+

--

B.

Befreiung auch für angeschlos­sene Flächen, wenn dies für die Stadt wirt­schaftlich ist

-

++

O

+/O

O

-

+

C.

Ausweisung von Berei­chen mit gewünsch­tem Abkopplungs­potenzial aufgrund not­wendiger Rück­haltung oder alter Ableitungs­systeme

-

++

-/+

+/O

O

-

+

D1.

Änderung der Bagatellgrenze: Verschärfung

+

O

O

-

-

+

+

D2.

Änderung der Bagatellgrenze: Erhöhung

-

O

O

+

+

-

-

D3.

Änderung des Bezuges der Bagatellgrenze

-

O

O

+

+

O

-

E1.

Anschlussforderung nur für den vorderen Grundstücksbereich

-

+

O

+

O

O

-

E2.

Baukosten Einzellösung < Baukosten Kanalanschluss

-

+

-

++

O

-

-

F.

Betrachtung des Anschluss- und Benut­zungszwangs nur für beantragten Bereich

-

+

O

O

+

O

-

G.

Streichung der Umsetzung bei Kanalneubau und -renovierung

-

O

+

+

++

+

-

H.

Ausweitung der Umsetzung auf alle bekannten Fälle

++

--

--

--

--

+/-

+

Legende:              ++              sehr positiv
              +               positiv
              O              neutral
              -              negativ
              --              sehr negativ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Ergebnis der Analyse zur möglichen Anpassung des Handlungskonzeptes zur Umsetzung des An­schluss- und Benutzungszwangs sind neben der Beibehaltung des bestehenden Konzeptes die herausgearbeiteten Änderungsoptionen zu diskutieren.

Vorgeschlagen werden folgende Änderungen:

B)              eine Befreiungsmöglichkeit auch für bereits angeschlossene Flächen, wenn dies für die Stadt wirtschaftlich ist

C)              die Ausweisung von Bereichen mit gewünschtem Abkopplungspotenzial aufgrund notwendiger Rück­haltung oder alter Ableitungssysteme

D3)              der Bezug der Bagatellgrenze nicht allein auf die Bebauung, sondern auf die bereits bestehende Entwässerungs- und Befestigungssituation mit Stand der Erhebung zur Niederschlagswassergebühr

G)              die Streichung der Umsetzung bei Kanalneubau und -renovierung als Veranlassung für die Verpflichtung zum Anschluss bisher dezentral entwässernder Flächen

Die Änderungen nach B) und C) sind in beidseitigem wirtschaftlichem Interesse von Grundstückseigentümer und Stadt. Die Änderung nach D3) folgt dem Verursacherprinzip und vermeidet Anschlussverpflichtungen, wenn die Entwässerungssituation de facto nicht oder nur geringfügig geändert wird. Die Änderung nach G) bewirkt, dass Grundstückseigentümer nur aus eigener Veranlassung (Bauvorhaben, Antragstellung oder Abwassermissstand) tig werden müssen und insofern auch in ihrer Entscheidung freier sind (z. B. Bauverzicht).

Nichtr die Umsetzung vorgeschlagen werden die nachstehend aufgeführten Änderungen:

A)              die Befreiung für alle Flächen, für die keine Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen sind bzw. kein Bebauungsplan existiert und Niederschlagswasser allgemeinwohlverträglich versickern kann

D1,2)              die Verringerung oder Erhöhung der Bagatellgrenze

E)              die Änderung des Zumutbarkeitskriteriums

F)              die Betrachtung des Anschluss- und Benutzungszwangs nur für den beantragten Bereich

H)              die Ausweitung der Umsetzung auf alle bekannten Fälle

 

 

Eine völlige Freigabe der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung gemäß A) kann zu Gebühren­erhöhungen führen, die vor dem Hintergrund des bestehenden hohen Gebührenniveaus kritisch zu sehen sind.

Mit einem Vorgehen gemäß F) kann der Anschluss- und Benutzungszwang für die Grundstücke nicht umfänglich und abschließend geregelt werden. Eine Verringerung (D1) oder Erhöhung (D2) der Bagatellgrenze wirft ebenso wie die Änderung des Zumutbarkeitskriteriums gemäß E) neue Probleme auf und führt insofern zu keiner Verbesserung. Die Umsetzung für alle bekannten Fälle gemäß H) führt zu einer Vielzahl von Härtefällen und zu einem extrem hohen Verwaltungsaufwand.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss beschließt, das Handlungskonzept zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser in den Punkten              

B)               Befreiungsmöglichkeit auch für bereits angeschlossene Flächen, soweit dies für die Stadt wirtschaftlich ist,

C)                Ausweisung von Bereichen mit gewünschtem Abkopplungs­potential aufgrund notwendiger Rückhaltung oder alter Ableitungssysteme,

D3)              Bezug der Bagatellgrenze nicht allein auf die Bebauung, sondern auf die bereits bestehende Entwässerungs- und Befestigungssituation mit Stand der Erhebung zur Niederschlagswassergebühr,

G)              Streichung der Umset­zung bei Kanalneubau und -renovierung als Veranlassung

anzupassen und die möglichen Änderungen gemäß A), D1,2), E), F) und H) nicht umzusetzen.

 

 

 

 

Im Auftrag

 

 

 

…………………………………….

(Mitze)

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zu TOP X_BV BAS 2014_11_10 __Anpassung Handlungskonzept (1155 KB)