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Sachverhalt:
Die Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung im Stadtgebiet ist gemäß Landeswassergesetz durch die einzelnen Kommunen zu regeln. Will der Grundstückseigentümer sein Niederschlagswasser dezentral auf seinem Grundstück beseitigen, bedarf es einer Befreiung von der Überlassungsverpflichtung gemäß § 53 Abs. 3a LWG, welche in der Satzung als Anschluss- und Benutzungsverpflichtung abgebildet ist. Um einen diesbezüglichen Antrag sachgerecht und nach gleichen Grundsätzen zu bescheiden, wurde im Jahr 2012 ein Handlungskonzept zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser erarbeitet und im Betriebsausschuss am 29.11.2012 beschlossen. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung dieses Handlungskonzeptes wurde jetzt eine mögliche Anpassung dieses Konzeptes durch die Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH untersucht und innerhalb der Stadtwerke diskutiert. Im Ergebnis wurden folgende Anpassungsmöglichkeiten herausgearbeitet und hinsichtlich ihrer Auswirkungen wie folgt bewertet:
Im Ergebnis der Analyse zur möglichen Anpassung des Handlungskonzeptes zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs sind – neben der Beibehaltung des bestehenden Konzeptes – die herausgearbeiteten Änderungsoptionen zu diskutieren. Vorgeschlagen werden folgende Änderungen: B) eine Befreiungsmöglichkeit auch für bereits angeschlossene Flächen, wenn dies für die Stadt wirtschaftlich ist C) die Ausweisung von Bereichen mit gewünschtem Abkopplungspotenzial aufgrund notwendiger Rückhaltung oder alter Ableitungssysteme D3) der Bezug der Bagatellgrenze nicht allein auf die Bebauung, sondern auf die bereits bestehende Entwässerungs- und Befestigungssituation mit Stand der Erhebung zur Niederschlagswassergebühr G) die Streichung der Umsetzung bei Kanalneubau und -renovierung als Veranlassung für die Verpflichtung zum Anschluss bisher dezentral entwässernder Flächen Die Änderungen nach B) und C) sind in beidseitigem wirtschaftlichem Interesse von Grundstückseigentümer und Stadt. Die Änderung nach D3) folgt dem Verursacherprinzip und vermeidet Anschlussverpflichtungen, wenn die Entwässerungssituation de facto nicht oder nur geringfügig geändert wird. Die Änderung nach G) bewirkt, dass Grundstückseigentümer nur aus eigener Veranlassung (Bauvorhaben, Antragstellung oder Abwassermissstand) tätig werden müssen und insofern auch in ihrer Entscheidung freier sind (z. B. Bauverzicht). Nicht für die Umsetzung vorgeschlagen werden die nachstehend aufgeführten Änderungen: A) die Befreiung für alle Flächen, für die keine Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen sind bzw. kein Bebauungsplan existiert und Niederschlagswasser allgemeinwohlverträglich versickern kann D1,2) die Verringerung oder Erhöhung der Bagatellgrenze E) die Änderung des Zumutbarkeitskriteriums F) die Betrachtung des Anschluss- und Benutzungszwangs nur für den beantragten Bereich H) die Ausweitung der Umsetzung auf alle bekannten Fälle
Eine völlige Freigabe der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung gemäß A) kann zu Gebührenerhöhungen führen, die vor dem Hintergrund des bestehenden hohen Gebührenniveaus kritisch zu sehen sind. Mit einem Vorgehen gemäß F) kann der Anschluss- und Benutzungszwang für die Grundstücke nicht umfänglich und abschließend geregelt werden. Eine Verringerung (D1) oder Erhöhung (D2) der Bagatellgrenze wirft ebenso wie die Änderung des Zumutbarkeitskriteriums gemäß E) neue Probleme auf und führt insofern zu keiner Verbesserung. Die Umsetzung für alle bekannten Fälle gemäß H) führt zu einer Vielzahl von Härtefällen und zu einem extrem hohen Verwaltungsaufwand.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss beschließt, das Handlungskonzept zur Umsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser in den Punkten B) Befreiungsmöglichkeit auch für bereits angeschlossene Flächen, soweit dies für die Stadt wirtschaftlich ist, C) Ausweisung von Bereichen mit gewünschtem Abkopplungspotential aufgrund notwendiger Rückhaltung oder alter Ableitungssysteme, D3) Bezug der Bagatellgrenze nicht allein auf die Bebauung, sondern auf die bereits bestehende Entwässerungs- und Befestigungssituation mit Stand der Erhebung zur Niederschlagswassergebühr, G) Streichung der Umsetzung bei Kanalneubau und -renovierung als Veranlassung anzupassen und die möglichen Änderungen gemäß A), D1,2), E), F) und H) nicht umzusetzen.
Im Auftrag
……………………………………. (Mitze)
Anlagen:
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