Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Aufgrund der geringen Abweichung in der Kalkulation zu den bestehenden Gebühren für entsorgte cbm, die Grundgebühr und die Gebühr für befestigte Flächen erfolgt keine Änderung der laufenden Gebühren. Die Kalkulation ist dem TOP 3 als Anlage beigelegt.
Eine Anpassung der Gebühren ist erforderlich bei den Grubengebühren. Daher wird vorgeschlagen den § 4 Abs. 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung in dem IV. Nachtrag wie folgt anzupassen:
Beschlussvorschlag:
§ 4 Abs. 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erhält folgende Fassung:
(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,33 EUR je cbm erhoben.
2. Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 2,08 EUR je cbm erhoben.
3. Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,53 EUR je cbm.
Im Auftrag
…gez.…………………. Prof. Dr. Zemlin Betriebsleiter
Anlagen:
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