Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachverhalt:
Als Anlage wird die Verfügung der Bezirksregierung vom 16.09.2014 beigefügt:
Durchführung des Aufnahmeverfahrens – Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz.
Mit dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz, das am 01.08.2014 in Kraft getreten ist, wurde der § 46 Abs. 6 wie folgt neu gefasst:
„Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.“
Die Vorschrift räumt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Privilegierung gemeindeansässiger Schüler gegenüber nicht ansässiger Schüler ein. Für die Anwendung ist laut Bezirksregierung zunächst ein positiver Schulträgerbeschluss erforderlich, d.h. er muss entscheiden, ob er von dieser Regelung Gebrauch machen möchte. Dies gilt dann für sämtliche Schulformen in seiner Kommune. Eine Anwendung der Vorschrift ohne einen entsprechenden Beschluss führt zur Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule und Kultur empfiehlt / der Rat beschließt, die Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz anzuwenden. Die Stadt Waldbröl als Schulträger legt fest, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |