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Vorlage - III/492/2015  

 
 
Betreff: 3. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Grünenbach im Bereich "Hasenacker" der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
21.01.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Herr Heinz Groß, Grünenbacher Straße 37, 51545 Waldbröl hatte am 09.06.2011 die Ausweisung eines Baugrundstückes auf seiner Parzelle Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 123 westlich der Straße Hasenacker in Grünenbach beantragt. Dieses zukünftige Baugrundstück liegt gegenüber des Hausgrundstückes Hasenacker 3 und grenzt auch unmittelbar an die südlich gelegene Wohnbebauung. Eine Ausweisung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mittels einer Ergänzungssatzung ist somit rechtlich möglich. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hatte dementsprechend in seiner Sitzung am 29.06.2011 auch einstimmig die Aufstellung einer solchen Satzung beschlossen.

 

Am 08.11.2011 beantragte Frau Ingeborg Horn, Goethestraße 5, 51545 Waldbröl, die Baulandausweisung für das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 113, welches sich an der Grünenbacher Straße / Ecke Hasenacker befindet. In Bezug auf die Straße Hasenacker ist diese Parzelle als Baulücke anzusehen. Die Ausweisung mittels einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist deshalb zielführend. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hatte sich in seiner Sitzung am 01.02.2012 auch einstimmig für die Aufstellung einer dementsprechenden Satzung entschieden. Die in dieser Sitzung vorgeschlagene weitere Baulandausweisung an der Grünenbacher Straße wird in diesem Verfahren der 3. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Grünenbach nicht verfolgt.

 

Beide o.g. Anträge wurden nunmehr zur 3. Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Grünenbach im Bereich „Hasenacker“ zusammengefasst.

 

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes erfolgte in der Zeit vom 26.11.2014 bis einschließlich 05.01.2015. Gleichzeitig wurde den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

 

Stellungnahme des Abwasserwerkes der Stadt Waldbröl vom 16.12.2014

 

a)      Schmutzwasser

 

Durch die Stadt Waldbröl wird im unmittelbaren Bereich der Baugrundstücke in dem angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum ein öffentlicher Kanal im Drucksystem zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten. Das bebaute Grundstück Hasenacker 3 ist bereits mittels einer öffentlichen Hauspumpstation an diese Kanalisation angeschlossen.

 

 

b)     Niederschlagswasser

 

Ein öffentlicher Regenwasserkanal wird seitens der Stadt Waldbröl nicht vorgehalten. Die Herstellung einer solchen Kanalisation für Niederschlagswasser ist nicht wirtschaftlich. Somit ist das Niederschlagswasser, welches auf den bereits vorhandenen sowie auf den geplanten Gebäudedachflächen und befestigten bodennahen Flächen der genannten Grundstücke anfällt bzw. zukünftig anfallen wird, auf diesen gemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten. Hinsichtlich des bereits bebauten Grundstückes Hasenacker 3 liegen dem Abwasserwerk keine Unterlagen vor.

 

Zum Nachweis einer möglichen gemeinwohlverträglichen Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken ist dem Abwasserwerk durch die Grundstückseigentümer bzw. die Bauherren die Fachplanung einer regelkonformen Versickerungsanlage für Niederschlagswasser sowie bei Bedarf ein hydrogeologisches Gutachten vorzulegen. Sollte eine solche Anlage eine erlaubnispflichtige Gewässernutzung darstellen, ist der notwendige wasserrechtliche Erlaubnisantrag über das Abwasserwerk der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Nachweise zur Versickerungsanlage für Niederschlagswasser sowie einer ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis beabsichtigt das Abwasserwerk, die Grundstückseigentümer gemäß § 53 Abs. 3a Landeswassergesetz NRW für die Grundstücke von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser widerruflich freizustellen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 3. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Grünenbach folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 21.01.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)   Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Grünenbach werden südöstlich der Straße Hasenacker im Bereich der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstücke Nr. 113 teilweise und 148 festgelegt.

 

(2)   Nordwestlich der Straße Hasenacker wird der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Grünenbach im Bereich des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 123 um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist für den Bereich der Ergänzungssatzung mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.