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Vorlage - III/503/2015  

 
 
Betreff: Einziehung von öffentlichen Fußwegen zugleich Wirtschaftswege mit anschließender Widmung für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Grassow, CorneliaAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
25.03.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die öffentlichen Fußwege zugleich Wirtschaftswege

 

1.   Drosselweg zwischen Köhlerstraße und Ostpreußenstraße/Turnerstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück 285 (entstanden aus Flurstück 195)

 

2.   Schillerstraße zwischen Heinrich-Heine-Straße und Kalkberg, Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 338 (ehemals Flurstück 73, später 222)

 

3.   Heinrich-Heine-Straße zwischen Höhenweg und Schillerstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 334 und 335 (ehemals Flurstück 73 später, 222)

 

4.   Ernst-Wiechert-Weg zwischen Ernst-Moritz-Arndt-Straße und Sudermannweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 416 (entstanden aus Flurstück 57)

 

werden bereits als öffentliche Straßen genutzt und üben eine Verkehrs- und Erschließungsfunktion aus. Aus diesem Grund ist eine Widmung als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW) r den öffentlichen Verkehr erforderlich, wobei zuvor aus Gründen der Rechtssicherheit die vorgenannten öffentlichen Fußwege formell einzuziehen sind.

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 26.03.2014 beschlossen, für die vorgenannten öffentlichen Fußwege zugleich Wirtschaftswege das Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW einzuleiten.

 

Die Absicht, die vorstehenden öffentlichen Fußwege zugleich Wirtschaftswege einzuziehen, wurde am 22.10.2014 im Waldbröler Lokalanzeiger öffentlich bekannt gemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

Lagepläne, in denen die einzuziehenden Wege gekennzeichnet sind, lagen für die Dauer von drei Monaten in der Zeit vom 23.10.2014 bis einschließlich 23.01.2015 zur Einsicht im Bauamt der Stadt Waldbröl, Zimmer B52a, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl bereit. Einwendungen gegen die beabsichtigten Einziehungen wurden nicht erhoben.

 

Die Einziehung der öffentlicher Fußwege zugleich Wirtschaftswege kann nunmehr durch den Rat der Stadt Waldbröl beschlossen werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, die nachfolgenden öffentlichen Fußwege zugleich Wirtschaftswege gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NRW einzuziehen.

 

1.   Drosselweg zwischen Köhlerstraße und Ostpreußenstraße/Turnerstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück 285 (entstanden aus Flurstück 195)

 

2.   Schillerstraße zwischen Heinrich-Heine-Straße und Kalkberg, Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 338 (ehemals Flurstück 73, später 222)

 

3.   Heinrich-Heine-Straße zwischen Höhenweg und Schillerstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 59, Flurstück 334 und 335 (ehemals Flurstück 73 später, 222)

 

4.   Ernst-Wiechert-Weg zwischen Ernst-Moritz-Arndt-Straße und Sudermannweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 416 (entstanden aus Flurstück 57)

 

 

Nach Rechtskraft der Einziehung werden die eingezogenen Fußwege gemäß § 6 Abs. 1 als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.