Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hatte in seiner Sitzung am 03.09.2014 einstimmig die Aufstellung der 5. Änderung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ziegenhardt im Bereich „Zum Ziegenbusch“ beschlossen. Die Änderung bewirkt eine Neuordnung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Ausweisung von Baugrenzen im nordöstlichen Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Ziegenhardt und einer angrenzenden Ortsrandeingrünung. Die Änderung ist erforderlich, weil die bisherige Baulandausweisung nicht den bestehenden Siefenbereich entlang der Straße „Zum Ziegenbusch“ berücksichtigte. Insgesamt ist eine Bebauung mit maximal drei Wohngebäuden parallel zur nördlichen Grenze des Satzungsbereiches möglich. Die Anzahl der Baugrundstücke wird somit reduziert.
Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs erfolgte in der Zeit vom 30.01.2015 bis einschließlich 03.03.2015. Gleichzeitig wurden auch die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten. Stellungnahmen der Bürger sind nicht eingegangen.
1. Stellungnahme Abwasserwerk Stadt Waldbröl vom 29.01.2015
Das Abwasserwerk teilt mit, dass durch die Stadt Waldbröl in dem angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum „Zum Ziegenbusch“ ein öffentliches Freigefällekanalsystem zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten wird. Allerdings wird durch die erwartete Herausparzellierung der einzelnen Baugrundstücke bewirkt, dass diese dann nicht mehr unmittelbar an der öffentlichen Kanalisation für Schmutzwasser anliegen werden. Deshalb wären die neu entstehenden Baugrundstücke abwassertechnisch für Schmutzwasser nicht erschlossen. Aus Sicht des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl ist eine Erweiterung der öffentlichen Kanalisation für Schmutzwasser mit der Herstellung einer entsprechenden Grundstücksanschlussleitung nicht wirtschaftlich, da die zu erwartenden Baukosten bei weitem den einzunehmenden Betrag für den Kanalanschlussbeitrag übersteigen werden. Sofern seitens der Grundstückseigentümer bzw. der Bauherren vorgesehen sein sollte, die Schmutzwasserentsorgung mittels eines Kanalleitungssystems über die einzelnen Fremdgrundstücke zum öffentlichen Kanal in der Straße Zum Ziegenbusch abzuleiten, kann seitens des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl eine Zustimmung zu einem solchen Entwässerungsvorhaben nur dann erteilt werden, wenn das private Entwässerungssystem vor Baubeginn durch die grundbuchliche Eintragung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Eigentümer abgesichert wird.
Für die Entsorgung des auf allen Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers kann durch die Stadt Waldbröl derzeit keine Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal angeboten werden. Da die Herstellung einer öffentlichen Kanalisation für Niederschlagswasser mit einer entsprechenden Grundstücksanschlussleitung für das Abwasserwerk der Stadt Waldbröl nicht wirtschaftlich ist, muss das Niederschlagswasser, welches auf den geplanten befestigten und überbauten Flächen der in Rede stehenden Grundstücke zukünftig anfallen wird, auf diesen gemeinwohlverträglich versickert, verrieselt oder ortsnah direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Zum Nachweis einer möglichen gemeinwohlverträglichen Versickerung von Niederschlagswasser ist dem Abwasserwerk der Stadt Waldbröl die Fachplanung einer regelkonformen Versickerungsanlage sowie bei Bedarf ein hydrogeologisches Gutachten vorzulegen. Bei einer erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzung sind die notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisanträge über das Abwasserwerk der Stadt Waldbröl der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises vorzulegen.
2. Stellungnahme der Energie und Wasser Waldbröl GmbH (Eww), eingegangen am 03.03.2015
Die Eww teilt mit, dass sich auf dem Grundstück eine Wasserversorgungsleitung befindet, die nicht durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist. Im Falle einer Bebauung des Grundstücks muss diese Wasserversorgungsleitung durch die Eww umgelegt werden.
Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme Abwasserwerk Stadt Waldbröl:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks zustimmend zur Kenntnis.
Zu 2. Stellungnahme Eww:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Eww zustimmend zur Kenntnis.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 5. Änderung der Inhalte der bestehenden Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Ziegenhardt im Bereich „Zum Ziegenbusch“ folgende
S A T Z U N G
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Ziegenhardt wird im Bereich „Zum Ziegenbusch“ – Gemarkung Waldbröl, Flur 74, Flurstück Nr. 277 – hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen geändert.
Die Abgrenzung mit den entsprechenden Festsetzungen ergibt sich aus der Planzeichnung.
Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.
Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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