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Vorlage - III/533/2015  

 
 
Betreff: 3. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilhelmsthal
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
10.06.2015 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
24.06.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 29.04.2014 bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Ausweisung von zwei Baugrundstücken auf der Parzelle Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück Nr. 73 in Waldbröl-Wilhelmsthal als sog. Ergänzungssatzung beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes erfolgte in der Zeit vom 30.01.2015 bis einschließlich 03.03.2015. Gleichzeitig wurde den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

 

Stellungnahme Abwasserwerk Stadt Waldbröl vom 21.01.2015

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass für das Grundstück ein öffentlicher Freigefällekanal zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten wird. Beglich der Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers kann durch die Stadt Waldbröl derzeit keine Möglichkeit zum Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal angeboten werden. Somit ist das Niederschlagswasser, welches auf den geplanten gefestigten und überbauten Flächen des in Rede stehenden Grundstücks anfallen wird, auf diesem gemeinwohlverträglich zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt in ein Gewässer einzuleiten. Zum Nachweis einer möglichen gemeinwohlverträglichen Versickerung von Niederschlagswasser auf den genannten Grundstücken ist dem Abwasserwerk der Stadt Waldbröl die Fachplanung einer regelkonformen Versickerungsanlage für Niederschlagswasser sowie bei Bedarf ein hydrogeologisches Gutachten vorzulegen. Sollte die auf dem Grundstück geplante Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung darstellen bzw. sollte beabsichtigt sein, das auf den überbauten und befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser in ein Gewässer einzuleiten, ist der notwendige wasserrechtliche Erlaubnisantrag der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 3. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Wilhelmsthal folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 24.06.2015 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilhelmsthal in der Fassung der 2. Ergänzungssatzung vom 25.06.2014 wird am südlichen Ortsrand um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstücks Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück Nr. 73.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.