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Vorlage - V/539/2015  

 
 
Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Hasenbach, AnjaAktenzeichen:FB V
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
24.06.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die Stadt Waldbröl ist mit 3,33 % an der Oberbergischen Verkehrsgesellschaft mbH (OVAG) beteiligt, diese wiederum mit 12,5 % an der Regionalverkehr Köln GmbH (RVK).

 

Die RVK führt Busverkehre im Gebiet der Aufgabenträger Stadt Köln, Stadt Bonn, Kreis Euskirchen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis (linksrheinisch) und Oberbergischer Kreis durch.   

 

Um die Möglichkeit von Direktvergaben im Sinne der EU-VO (EG) 1370/2007 für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 zu eröffnen, ist es notwendig, den Gesellschaftsvertrag der RVK zu ändern. Dabei ist die Erfüllung des sogenannten Kontrollkriteriums von entscheidender Bedeutung. Es ist sicherzustellen, dass der Aufgabenträger unmittelbar oder mittelbar durch eine Gesellschaft als Gesellschafter eine Kontrolle über die RVK ausüben kann wie über eine eigene Dienststelle.

 

Die Gesellschafterversammlung der RVK hat deshalb am 11.02.2015 den als Anhang 1 vorab per E-Mail zugesandten Entwurf des Gesellschaftsvertrages zur Vorlage an die Gremien der Gesellschafter zur Zustimmung beschlossen. Die endgültige Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung der RVK soll am 09.06.2015 erfolgen.

 

Zur besseren Kenntlichmachung sind im Anhang 1 die aus der Satzung gestrichenen Passagen durchgestrichen, neu eingefügte oder neu formulierte Passagen sind fett gedruckt.

 

Der Änderungsbedarf im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien des EU-Beihilferechts und des Vergaberechts ist um weitere Punkte in Bezug auf landesgesetzliche Vorgaben und die Verfügung über die Gesellschaftsanteile ergänzt worden. Darüber hinaus wurden textliche Anpassungen vorgenommen. Im Einzelnen werden insbesondere folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen:

 

1.              Neufassung des Unternehmensgegenstandes in § 3 des Vertrages

2.              Neufassung der Regelungen über die Verfügung über Geschäftsanteile              in §§ 6 und 7 des Vertrages

3.              Veränderungen bzgl. des Aufsichtsrates in §§ 12 bis 15a des Vertrages

4.              Ausweitung der Rechte der Gesellschafterversammlung in § 16 des Vertrages                                         

5.              Harmonisierung der in § 19 des Vertrages geregelten Struktur der Ergebniskonsolidierung

 

Außerdem ergibt sich aus der Teilung des Geschäftsanteils der OVAG (Übertragung eines Anteils von 2,5 % von der OVAG an den Oberbergischen Kreis und Erwerb eines Anteils von 10 % durch die RVK, siehe Kreistagsbeschluss vom 11.12.2014) selbst ein Änderungsbedarf im Gesellschaftsvertrag, der in § 3 der Gesellschafterliste und fortlaufend durch Ersetzung der OVAG im Text durch den Oberbergischen Kreis (OBK) dargestellt ist.

 

Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 lit. a) GO NRW sind Entscheidungen der Gemeinde  über wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Dies betrifft nach Ansicht der Bezirksregierung Köln auch die mittelbar Beteiligten, hier die Stadt Waldbröl.

 

Die Anzeige des Gesellschaftsvertrages bei der Bezirksregierung kann ggf. zu Änderungen führen. Ebenso ist es möglich, dass der beurkundende Notar Hinweise oder Änderungsvorschläge unterbreitet. Daher sollte bereits jetzt die Zustimmung erklärt werden, soweit es sich um Änderungen handelt, die formaler oder untergeordneter Art sind.

 

 

Anlage:              Gesellschaftsvertrag der RVK mit Änderungen

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

1.   Der Rat der Stadt Waldbröl stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der RVK gemäß Anlage 1 zu.

 

2.      Soweit noch weitere Änderungen, insbesondere auch seitens der Kommunalaufsicht und/oder des zur Beurkundung beauftragten Notars erforderlich werden, wird diesen bereits jetzt zugestimmt, sofern die Änderungen die wesentlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht verändern.