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Vorlage - I/548/2015  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Waldbröl vom 05.06.2013
- Elternbeitragssatzung -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Bertrams-Helzer, BeateAktenzeichen:FB I
Federführend:Fachbereich I, Amt für Schulen und Sport   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
24.06.2015 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Das Schulministerium hat laut Runderlass vom 15.01.2015 den Höchstbetrag des monatlichen Elternbeitrages von bisher 150,00 auf 170,00  festgelegt. Eine Anpassung der bestehenden Satzung nach §5 Abs.4 Elternbeitrag in den Einkommensgruppen soll wie folgt erfolgen:

 

Elternbeitrag alt, gültig bis 31.07.2015

Jahreseinkommen Offene Ganztagsschule (Monatsbeitrag)

 

Einkommensgruppe

Bruttojahreseinkommen

Monatlicher Elternbeitrag 1. Kind

Monatlicher Elternbeitrag für das 2. Kind und jedes weitere Kind

1

bis 12.300,00 €

20,00 €

10,00 €

2

bis 24.500,00 €

40,00 €

20,00 €

3

bis 36.800,00 €

55,00 €

27,50 €

4

bis 49.100,00 €

85,00 €

42,50 €

5

bis 61.400,00 €

115,00 €

57,50 €

6

über  61.400,00 €

150,00 €

75,00 €

 

Elternbeitrag neu, gültig ab 01.08.2015

Jahreseinkommen Offene Ganztagsschule (Monatsbeitrag)

Einkommensgruppe

Bruttojahreseinkommen

Monatlicher Elternbeitrag 1. Kind

Monatlicher Elternbeitrag für das 2. Kind und jedes weitere Kind

1

bis 12.300,00 €

20,00 €

10,00 €

2

bis 24.500,00 €

40,00 €

20,00 €

3

bis 36.800,00 €

55,00 €

27,50 €

4

bis 49.100,00 €

85,00 €

42,50 €

5

bis 61.400,00 €

115,00 €

57,50 €

6

bis 79.000,00 €

150,00 €

75,00 €

7

über 79.000,00 €

170,00 €

85,00 €

 

Weitere Änderung:

Zum besseren Verständnis der Einkommensberechnung wurde der  §5 Abs.13 mit einem Zusatz 13.1  wie folgt versehen:

Abs.13 gültig bis 31.07.2015

(13) Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von S. 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall sind den ermittelten Einkünften auch Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Soweit das Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, ist abweichend von S. 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.

 

 

Abs. 13 + Abs. 13.1 ltig ab 01.08.2015

 

(13) Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von S. 1 ist das aktuelle Einkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer her oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall wechselt die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Elternbeitrag vom Kalendervorjahreseinkommen zu einem zu prognostizierenden Ersatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden Jahr. Zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen sind in die Einkommensermittlung einzubeziehen.

 

(13.1)Maßgebend ist bei nachträglicher Überprüfung das Jahreseinkommen im Beitragsjahr. Liegt das Jahreseinkommen höher oder niedriger als prognostiziert, ist für das gesamte Kalenderjahr ckwirkend ab 01. Januar bzw. 01. August bei Neuaufnahme der Elternbeitrag entsprechend festzusetzen, nicht  ab Eintritt einer Änderung.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die neue Elternbeitragssatzung ab dem 01.08.2015 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen derOffenen Ganztagsschule“ im Primarbereich der Stadt Waldbröl in der als Anlage beigefügten Fassung. Die alte Satzung verliert ihre Gültigkeit ab dem 31.07.2015.