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Sachverhalt:
Herr Friedrich Overhoff, Happach 13, 51545 Waldbröl hat den Antrag gestellt, den Weg Gemarkung Waldbröl, Flur 52, Flurstück 66 einzuziehen und an ihn zu veräußern, um eine zusammenhängende Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen. Derzeit trennt der Weg Nr. 66 seine zu bewirtschaftenden Flächen (s. anliegenden Plan).
Der Weg Gemarkung Waldbröl, Flur 52, Flurstück 66 (Hinten aufm alten Hof) ist im Umlegungsverfahren Bohlenhagen B.172 als Wirtschaftsweg ausgewiesen. In der Örtlichkeit ist der Wirtschaftsweg als solcher nicht mehr erkennbar. Der einzuziehende Wirtschaftsweg Nr. 66 grenzt ausschließlich an Grundstücke, die im Eigentum des Antragstellers stehen. Eine Anhörung bzw. Zustimmung anderer Grundstückseigentümer ist nicht erforderlich.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Energie hat am 05.04.2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und in der daran anschließenden öffentlichen Sitzung die Einziehung des Wirtschaftsweges mit anschließender Veräußerung an Herrn Overhoff beschlossen.
Die Einziehung des Weges erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch den Erlass einer Satzung.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, den Wirtschaftsweg in Waldbröl-Happach, Gemarkung Waldbröl, Flur 52, Flurstück 66 (Hinten aufm alten Hof ) gemäß dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten einzuziehen und die nachfolgende Satzung zu erlassen.
Nach Rechtskraft der Satzung wird die eingezogene Wegefläche an den Antragsteller veräußert.
S a t z u n g
über die Einziehung eines Wirtschaftsweges in 51545 Waldbröl, Happach vom xx.xx.2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2015 (GV NRW S. 701) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am xx.xx.2016 folgende Satzung beschlossen: § 1
Der Wirtschaftsweg in Waldbröl, Happach (Hinten aufm alten Hof) Gemarkung Waldbröl, Flur 52, Flurstück Nr. 66 wird eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist der einzuziehende Wirtschaftsweg markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2Die Einziehung des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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