Bürgerinformationssystem

Vorlage - III/842/2017  

 
 
Betreff: Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Waldbröl;
hier: Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
10.05.2017 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
21.06.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die Beratung des Entwurfs der Gestaltungssatzung erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 27.09.2016.

Die nachfolgenden Kriterien wurden in der Zwischenzeit einer Überprüfung unterzogen:

  1. die Prüfung der rechtskräftigen Bebauungspläne bezüglich der gestalterischen Festsetzungen,
  2. die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs nach Osten bis zum neuen Kreisverkehr am Boxberg,
  3. die Definition der Drempelhöhe,
  4. die Zulassung von Betondachsteinen als Dacheindeckung bei Neubauten,
  5. die gestalterischen Vorgaben für Photovoltaikanlagen,
  6. die Bestimmungen für Fenster, Türen, Tore und Schaufenster von historisch wertvollen Gebäuden und Baudenkmälern,
  7. die alternativen Anordnungen von außen sichtbarer Rollläden- und Jalousiekästen,
  8. die Überprüfung von Abweichungen von der Gestaltungssatzung in Bezug auf höherrangiges Recht,
  9. die Dachneigung von Satteldächern. 

Stellungnahme der Verwaltung

Die Kriterien wurden geprüft und soweit relevant in die Gestaltungssatzung aufgenommen.

zu 1     Die rechtskräftigen Bebauungspläne werden hinsichtlich ihrer gestalterischen Festsetzungen überprüft.

zu 2     Der räumliche Geltungsbereich wurde entlang der Kaiserstraße nach Osten bis zur Einmündung der Morsbacher Straße erweitert (siehe § 1). 

zu 3     Die Drempelhöhe wird gemessen von der Oberkante Fertigfußboden des Dachgeschosses bis zur Unterkante der Fußpfette (siehe § 5 Abs. 9).

zu 4     Bei Neubauten sind auch Betondachsteine als Dacheindeckung zulässig (siehe      § 6 Abs. 2).

zu 5     Die Integration von Photovoltaikanlagen in die Architektur wird vorausgesetzt. Es ist die bestmögliche Lösung für die Gestaltung im Einzelfall zu prüfen (siehe § 8 Abs. 1).

zu 6     Für Fensterrahmen und Sprossen sowie Türrahmen und Türblätter von historisch wertvollen Gebäuden bzw. Baudenkmälern ist als Material Holz zu verwenden (siehe  § 10 Abs. 4).

Fensterteilungen von historisch wertvollen Gebäuden bzw. Baudenkmälern sind zu erhalten und die Fenster senkrecht (zweiflügelig) und waagerecht (Querteilung durch Kämpfer) mindestens einmal zu unterteilen (siehe § 10 Abs. 8).

Stichbögen sind sichtbar zu erhalten (siehe § 10 Abs. 14).

Historisch und handwerklich wertvolle Haustüren und Tore sowie Fenster sind zu erhalten. Ein Austausch darf nur dann erfolgen, wenn die Ersatztüren, -tore und -fenster in Material, Ausführung und Farbe den früheren Türen, Toren und Fenstern entsprechen (siehe § 10 Abs. 17). Dasselbe gilt für Schlagläden an historisch wertvollen Gebäuden und Baudenkmälern (siehe § 10 Abs. 18).   

zu 7     Rollladen- und Jalousiekästen sind so anzuordnen, dass sie in der Fassade bzw. in der Fensterlaibung nicht sichtbar sind. Ihre Anordnung ist im Einzelfall zu prüfen. Stichbögen sind sichtbar zu erhalten (siehe § 12 Abs. 10).

zu 8     Die Überprüfung von Abweichungen in Bezug auf höherrangiges Recht hat die Verwaltung vorgenommen.

zu 9     Die Dachneigungen wurden eingehend untersucht. In die Satzung wurden unterschiedliche zulässige Dachneigungen für Satteldächer aufgenommen, die von der Geschossigkeit des Gebäudes abhängig sind. Bei maximal dreigeschossigen Gebäuden ist eine Dachneigung von 40° +/-5° zulässig, bei viergeschossigen Gebäuden von 35° +/-5° (siehe § 5 Abs. 3 und 4).

 

Die Gestaltungssatzung wurde gemäß des Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 27.09.2016 in einer Bürgeranhörung mit den Bürgerinnen und Bürgern am 10.11.2016 diskutiert.

Das daraus resultierende zu prüfende Kriterium war:

  1. die Erweiterung des zulässigen Farbspektrums für Fassaden.

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

zu 1     Das Spektrum der zulässigen Fassadenfarben wurde angepasst und um helle Pastelltöne auf insgesamt 13 Farben erweitert (siehe § 9 Abs. 7). Dazu werden nun in der Gestaltungssatzung Farben der RAL D2-Farbskala aufgeführt.

Für die Dacheindeckung wurden ebenfalls Farben aus der RAL D2-Farbskala ausgewählt, die den bisherigen Farben aus der RAL Classic-Farbskala entsprechen (siehe  § 6 Abs. 1). 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage  beigefügte Gestaltungssatzung für die Innenstadt von Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen I. V. mit § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) und die Begründung hierzu.