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Vorlage - V/845/2017  

 
 
Betreff: Neu gefasster öffentlich-rechtlicher Betrauungsakt gegenüber der Klinikum Oberberg GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Brauer, AnjaAktenzeichen:20/922-03/01/Bd. IV
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
21.06.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 05.10.2011 hat der Rat die Übernahme einer Ausfallbürgschaft zu Gunsten der Klinikum Oberberg GmbH beschlossen um günstige Kreditkonditionen für die Sanierung des Bettenhauses des Kreiskrankenhauses Waldbröl zu erhalten. Diese Bürgschaft war ebenso wie der gesellschaftsrechtlich vereinbarte Verlustausgleich europarechtlich als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren.

 

Um diese Beihilfen europarechtskonform gewähren zu können, wurde im Jahr 2011 folgender Weg gewählt: Die damaligen Krankenhausgesellschaften wurden auf der Basis der sogenannten „Freistellungsentscheidung“ (Entscheidung der Kommission vom 28.11.2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EGV [jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV] auf staatliche Beihilfen, die mit bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinwirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden 2005/8 42/EG, ABl.EU-Nr. L 312 67 vom 29.11.2005) mit Krankenhausdienstleistungen als DAWI betraut. Mit Ratsbeschluss vom 05.10.2011 hat der Rat den rgermeister beauftragt die erforderlichen Betrauungsakte zu erlassen, was durch entsprechende Verwaltungsakte vom 22.09.2011 geschehen ist.

 

Die vorgenannte Freistellungsentscheidung der Kommission ist durch einen neuen Freistellungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 20.12.2012 (2012/21/EU) abgelöst worden. Mit Ratsbeschluss vom 09.09.2015 hat der Rat den Bürgermeister beauftragt die Betrauungsakte an die neue Rechtslage anzupassen, was durch entsprechende Verwaltungsakte vom 14.09.2015 geschehen ist.

 

Mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: I ZR 243/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen zugunsten von Krankenhäusern von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission befreit sind. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil erstmalig ausführlich zu den formellen Anforderungen an einen Betrauungsakt Stellung genommen (insb. zum Sicherstellungsauftrag infolge der Aufnahme in den Krankenhausplan, zur Höhe der und Beteiligung an den Ausgleichsleistungen, zu Rückforderungsregelungen im Falle einer Überkompensation, etc.). Die Entscheidung revidiert teilweise das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.11.2014 (Az.: 2 U 11/14). Unter Berücksichtigung dieser aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurden die Betrauungsakte überarbeitet und zur Verbesserung der Übersichtlichkeit zusammengefasst.

 

Mit der Anpassung und Zusammenfassung der Betrauungsakte stellt die Stadt Waldbröl sicher, dass er mit den von ihm gewährten oder beabsichtigten Vergünstigungen an die betrauten Gesellschaften keine europarechtswidrigen Tatbestände


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beauftragt den rgermeister den der Original-Niederschrift als Anlage beigefügten Betrauungsakt in der Rechtsform des Verwaltungsaktes zu erlassen und alle zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.