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Vorlage - III/876/2017  

 
 
Betreff: Einziehung verschiedener Wirtschaftswege mit anschließender Widmung für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Grassow, CorneliaAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr1 Vorberatung
11.07.2017 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
27.09.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die in der nachfolgenden Satzung aufgeführten Straßen und Wege sind bisher noch als Wirtschaftswege in den Umlegungsverfahren (Rezessen) ausgewiesen. Eine förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ist bisher nicht erfolgt bzw. kann nach den vorhandenen Akten nicht nachgewiesen werden. Aufgrund ihrer Verkehrs- und Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke sowie aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Widmung erforderlich.

 

Entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind die Straßen und Wege vor der Widmung einzuziehen.

 

Die als Anlage beigefügten Lagepläne sind Bestandteile der Satzung.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl / Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt gemäß des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die aufgelisteten Wirtschaftswege einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung werden die eingezogenen Wege gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

S a t z u n g

über die Einziehung verschiedener Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.09.2017 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die nachfolgend aufgelisteten Wirtschaftswege in 51545 Waldbröl werden eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Liste der einzuziehenden Wege

 

 

  1. Auf der TaschenLageplan 1

Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Teilstück Flurstück 265 (ehemals Flurstück 65) zwischen der Talstraße und der Einmündung Heidbergweg

 

  1. An der RealschuleLageplan 1

Gemarkung Waldbröl, Flur 56, Teilstück Flurstück 269 (ehemals Flurstück 64) zwischen der Talstraße und der Einmündung Heidbergweg

 

  1. lderlinstraßeLageplan 2

Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 290  (ehemals Flurstück 64) zwischen dem Eichendorffweg und der L 339

 

  1. SudermannwegLageplan 2

Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 61 zwischen dem Weg Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 70 und dem Eichendorffweg

 

4a.  SudermannwegLageplan 2

Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Teilstück Flurstück 70 zwischen dem Ernst-Wiechert-Weg und der Einmündung Sudermannweg

 

  1. SudermannwegLageplan 2

Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 313 (ehemals Flurstück 65) zwischen dem Eichendorffweg und der L 339

 

  1. SudermannwegLageplan 2

Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Teilstück Flurstück 337 (ehemals Flurstück 66) vom Eichendorffweg bis zur Einmündung des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück 338

 

  1. Otto-Eichhorn-StraßeLageplan 3

Gemarkung Waldbröl, Flur 85, Flurstück 595 (entstanden aus Flurstück 86)

zwischen  dem Karl-Barth-Weg und der Kaiserstraße

 

 

 

§ 2

 

In den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplänen 1 - 3  sind die einzuziehenden Wirtschaftswege zeichnerisch dargestellt. Die Lagepläne 1 - 3 sind Bestandteil der Satzung.

 

§ 3

 

Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Im Auftrag

 

 

 

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