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Vorlage - III/882/2017  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 12 B "Eichen / Ritter-Tilmann-Straße" der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Entscheidung
30.08.2017 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

 

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 15.02.2017 nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 08.02.2017 bei zwei Enthaltungen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 B „Eichen / Ritter-Tilmann-Straße“ der Stadt Waldbröl und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

Mit diesem Bebauungsplan soll die bestehende kirchliche Einrichtung der Christen-Mennoniten-Brüdergemeinde Evangelische Freikirche e.V., Ritter-Tilmann-Straße 40 in Waldbröl sowie eine Erweiterung mit kleiner Mehrzweckhalle, Gruppenräumen und einer Betreuerwohnung, westlich angrenzend an das kirchlich genutzte Grundstück, planungsrechtlich abgesichert werden. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstücke Nr. 663 und 1159. Die zuletzt genannte Parzelle wird zurzeit noch als Rasenfreifläche genutzt, ist eingezäunt und als Erweiterungsfläche eingeplant.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Stadtbauamt in der Zeit vom 16.03.2017 bis einschl. 30.03.2017. Die Öffentlichkeit hat keine Stellungnahmen eingereicht.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 28.02.2017 eingeleitet. Es wurde eine Frist zur Abgabe der Stellungnahmen bis zum 03.04.017 eingeräumt.

 

 

1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW, Krefeld, vom 10.03.2017

 

Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass nach § 202 BauGB i. V. m. der DIN 18915 bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen ist. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder dort einzubauen.

 

Der Geologische Dienst bittet zu prüfen, ob im Falle von Flächenversiegelungen Möglichkeiten der ortsnahen Versickerung gering verschmutzter Niederschlagswässer bestehen. Nach der vorliegenden Bodenkarte ist der Boden für eine Niederschlagsversickerung voraussichtlich nur bedingt geeignet; ggf. sind technische Maßnahmen notwendig.

 

 

2. Stellungnahme Abwasserwerk der Stadt Waldbröl vom 31.03.2017

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass für das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 1159 durch die Stadt Waldbröl keine Möglichkeit zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal und den öffentlichen Regenwasserkanal besteht. Deshalb muss die Ableitung des Abwassers im Trennsystem über das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 663 mittels privater Abwasserleitungen, die durch Grunddienstbarkeit zu sichern sind, zur Köhlerstraße erfolgen. Für die Stadt Waldbröl wäre die Errichtung von öffentlichen Kanälen unwirtschaftlich.

 

Das Abwasserwerk weist darauf hin, das für das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstück Nr. 1159 das Erfordernis besteht, einen Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften zu erstellen, sofern hier mehr als 800 m² befestigte abflusswirksame Flächen entstehen.

 

3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 03.04.2017

 

Der Oberbergische Kreis äert aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Im Hinblick auf das zu führende Ausgleichskataster bittet die Untere Naturschutzbehörde um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. der nach Realisierung der Planung durchgeführten Abbuchung des externen Ausgleichs aus dem Ökokonto der Stadt Waldbröl.

 

Hinsichtlich der Löschwasserversorgung sollte eine Menge von 800 l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung stehen.


Beschlussvorschläge:

 

 

Zu 1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung nimmt die Stellungnahme des Geologischen Dienstes bezüglich der gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz des Mutterbodens zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung stellt fest, dass das anfallende Niederschlagswasser nicht versickert werden soll, sondern mittels des vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanals abgeleitet wird.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Der Ausschuss r Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung entspricht der Stellungnahme des Städtischen Abwasserwerks. Die Abwasserentsorgung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem mittels privater Abwasserleitungen, die grundbuchrechtlich abzusichern sind, an den öffentlichen Kanal in der Köhlerstraße

 

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Ausschussr Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

Beschlussvorschlag zur Offenlage und Behördenbeteiligung:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 12 B „Eichen / Ritter-Tilmann-Straße“ der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Knott