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Vorlage - III/886/2017  

 
 
Betreff: 1. Änderung der 2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Schnörringen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
27.09.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Auf Grund des Antrags des Herrn Bastian Semmler, Alte Schulstraße 9, 51545 Waldbröl, hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 01.12.2016 einstimmig die Aufstellung der 1. Änderung der 2. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schnörringen beschlossen. Die Änderung beinhaltet ausschließlich die Anpassung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) an die topographische Situation. Das bestehende Baufenster wird auf den Grundstücken Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstücke Nr. 149 - 151 um 5,00 m in nordöstliche Richtung verschoben. Die Ausgleichsmaßnahme auf der Parzelle 188 bleibt unverändert.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 21.07.2017 bis einschließlich 21.08.2017. Gleichzeitig wurde der Oberbergische Kreis beteiligt.

 

 

Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Oberbergische Kreis weist aus landschaftspflegerischer Sicht darauf hin, dass die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen basierend auf der fachplanerischen Bewertung / Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zeitnah mit der Realisierung der Planung durchzuführen sind. Bei zwei abgeschlossenen Bauvorhaben wurden die Kompensationsmaßnahmen offensichtlich noch nicht umgesetzt. Dies ist zeitnah nachzuholen. Die Untere Naturschutzbehörde bittet im Hinblick auf das beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichskataster um Mitteilung über die Fertigstellung der nach Inkrafttreten der Satzung bzw. nach Realisierung der Planung gemäß ökologischer Bewertung durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen.

 

Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass die Schmutzwasserentwässerung der einzelnen geplanten Baugrundstücke an die vorhandene öffentliche Kanalisation anzuschließen, die Gemeinwohlverträglichkeit für die beabsichtigte Niederschlagsversickerung im Vorfeld der Bebauung für die einzelnen Baugrundstücke nachzuweisen und für jedes Baugrundstück frühzeitig ein entsprechender Erlaubnisantrag beim Oberbergischen Kreises einzureichen ist.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer und wasserwirtschaftlicher Sicht in vollem Umfang.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 1. Änderung der 2. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Schnörringen folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966) in Verbindung mit §§ 10 Abs. 3, 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl I S. 2808) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.09.2017 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die 2. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schnörringen wird im Bereich der Grundstücke Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstücke Nr. 149, 150 und 151 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen geändert, indem das Baufenster um 5,00 m in nordöstliche Richtung verschoben wird.

 

Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Im Auftrag

 

 

Knott