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Vorlage - V/891/2017  

 
 
Betreff: Erlass des 2. Nachtrages vom 2017 zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) in der Stadt Waldbröl vom 07.08.2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kötting, Michaela
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
27.09.2017 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Zweitwohnungsteuersatzung  

Sachverhalt:

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat seit der Anpassung der Zweitwohnungsteuer-Mustersatzung im Jahr 2016 erneut verschiedene Änderungen der Mustersatzung zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer vorgenommen.

Entsprechend der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen wird die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Waldbröl nochmals angepasst. Die Neuerungen betreffen die §§ 2 und 6 der v. g. Satzung und werden im Folgenden kurz erläutert: 

 

 

§ 2 Abs. 2 Satz 1

 

Statt wie bisher an die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes -BMG-) wird nunmehr an die Meldung einer Wohnung als Hauptwohnung angeknüpft und anhand dieser Meldung zwischen Haupt- und Zweitwohnung(en) unterschieden.

 

§ 2 Abs. 2 Satz 2

 

Da allein an die Meldung einer Wohnung angeknüpft wird, haben unrichtige Meldungen und entsprechende Fehler im Melderegister Einfluss auf die Besteuerung. Unrichtigkeiten im Melderegister müssen allerdings -bei Bedarf auch rückwirkend- berichtigt werden. Satz 2 stellt klar, dass entsprechende Berichtigungen auch bei der Besteuerung nachzuvollziehen sind.

 

§ 2 Abs. 3 Satz 2

 

Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer für eine berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig ist. Der erste Senat stellte fest, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete die Ehe diskriminiere und daher gegen Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. 

Mit Einfügung eines neuen Satz 2 in § 2 Abs. 3 der Zweitwohnungsteuersatzung wird klargestellt, dass diese Ausnahme von der Besteuerung - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entsprechender bundesrechtlicher Rechtsänderungen folgend - auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt. 

 

§ 2 Abs. 3 Satz 3

 

Die neue Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Zweitwohnungsteuersatzung harmonisiert die Zweitwohnungsteuersatzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung einer als Zweitwohnung besteuerbaren Wohnung von einer als reine Kapitalanlage geltenden Wohnung. Die 6-Wochen-Frist wird durch eine 2-Monats-Frist ersetzt.

 

 

§ 2 Abs. 4

 

Die bislang in § 2 Abs. 3 der Zweitwohnungsteuersatzung enthaltene Regelung wird wortgleich in einen neuen Absatz 4 übernommen.

 

§ 6 Abs. 1 Satz 3

 

Die Regelung zum Ende der Steuerpflicht wird aus redaktionellen Gründen angepasst.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, den 2. Nachtrag vom xx.xx.2017 zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) in der Stadt Waldbröl vom 07.08.2012 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu erlassen.

 

 

Im Auftrag

 

 

Brauer

Stadtkämmerin

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Zweitwohnungsteuersatzung (18 KB)