Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW hat sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel durch Steuererhöhungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Aufgrund der defizitären Finanzlage und zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Waldbröl bis zum Jahr 2022 erfolgt zur Konsolidierung des Haushaltes die Anhebung der Realsteuerhebesätze. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Hebesätze werden die Auflagen der Genehmigungsverfügung der Kommunalaufsicht des Oberbergischen Kreises für das Jahr 2017 eingehalten.
Es wird vorgeschlagen, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer -wie nachfolgend aufgeführt- anzuheben:
Der Hebesatz für die Grundsteuer A soll hingegen mit 320 % weiter unverändert bleiben.
Die Hebesatzsatzung vom 30.03.2017 erfüllt nicht die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Auflagen und wird daher außer Kraft gesetzt.
Beispielberechnungen:
Veränderungen bei der Grundsteuer B würden wie folgt aussehen:
Die Gewerbesteuer mit einem festgesetzten Messbetrag in Höhe von beispielsweise 1.970,00 € beträgt jährlich:
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage 1 beigefügte Hebesatzsatzung.
Im Auftrag
(Brauer) Stadtkämmerin
Anlagen:
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