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Sachverhalt: Die Hundesteuer ist seit dem Jahr 1992 unverändert (132,-- DM bzw. 67,49 €/Jahr für einen Hund), des Weiteren erfolgte bei der EURO-Einführung keine Glättung der zu zahlenden Hundesteuer. Zur
Anpassung an das allgemeine Preisniveau und zur Praktikabilität werden daher
moderate Erhöhungen vorgeschlagen. Aufgrund
der geringen Anzahl von Kampfhunden in der Stadt Waldbröl (4), in Zukunft
vermutlich weiter abnehmend, auch aufgrund der Erschwernisse bei Anschaffung
und Haltung von Kampfhunden gemäß Landeshundegesetz, besteht kein Bedarf für
einen besonderen Steuersatz. Das
Oberverwaltungsgericht NW hat mit Urteil vom 03.02.2005 entschieden, dass für
Hunde, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewachen, Hundesteuer erhoben
werden kann. Danach
ist bei der Abgrenzung einer – hundesteuerpflichtigen –
Hundehaltung zu privaten Zwecken von einer – nicht der Hundesteuerpflicht
unterfallenden – Hundehaltung aus gewerblichen Gründen darauf
abzustellen, ob der Betrieb auch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden
kann oder nicht. Sei der Zusammenhang zwischen Hundehaltung und gewerblicher
Tätigkeit dergestalt beschaffen, dass der Betrieb ohne die Haltung des Hundes
nicht existieren würde bzw. könnte, liege eine gewerblich bzw. betriebliche
Nutzung des Hundes vor. Sobald eine gewerbliche Tätigkeit jedoch ohne die
Haltung eines Hundes ausgeübt werden könne, sei die Annahme angebracht, dass
die Haltung des Hundes zu privaten Zwecken erfolge oder diese zumindest
derartig im Vordergrund stehe, dass eine „Steuerbefreiung“ unter
Berücksichtigung des Besteuerungszwecks nicht mehr gerechtfertigt sei. Zu der
letzt genannten Fallgruppe zähle in aller Regel die Hundehaltung auf einem
landwirtschaftlichen Anwesen. Zwar bestehe einerseits ein nicht zu
verleugnender Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Landwirts, da ein in
einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltener Hund, sofern er die entsprechende
Eignung besitze, i.a.R. auch dazu eingesetzt werde, auch das Betriebsvermögen
zu bewachen. Daneben sei ebenfalls der gleichzeitige Einsatz eines solchen
Hundes etwa zum Viehbetrieb nicht unüblich. Sofern der Landwirt auf seinem Hof
auch wohne, seien andererseits private Bezugspunkte der Hundehaltung –
insbesondere Schutz des Landwirts und seiner Angehörigen sowie seines Privatvermögens
vor Einbrechern – gleichfalls unverkennbar. Sie rückten gegenüber den
gewerblichen Anknüpfungspunkten in den Vordergrund, da die Aufrechterhaltung
des landwirtschaftlichen Betriebes i.a.R. nicht zwingend von der Hundehaltung abhängig sei, sondern
auch ohne diese möglich sei. Des
Weiteren dient eine Neuformulierung in § 4 Abs. 3 der Klarstellung sowie der
Anpassung der gesetzlichen Regelungen, die durch die Überführung des BSHG in
das SGB II erforderlich wurden. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur
Hundesteuersatzung vom 15.01.1998.
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