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Vorlage - 20/186/2005  

 
 
Betreff: I. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Waldbröl vom 15.01.1998
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Petri, RolfAktenzeichen:20/957-01
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzauschuss1 Vorberatung
28.06.2005 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
06.07.2005 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Hundesteuer ist seit dem Jahr 1992 unverändert (132,-- DM bzw. 67,49 €/Jahr für einen Hund), des Weiteren erfolgte bei der EURO-Einführung keine Glättung der zu zahlenden Hundesteuer.

 

Zur Anpassung an das allgemeine Preisniveau und zur Praktikabilität werden daher moderate Erhöhungen vorgeschlagen.

 

Aufgrund der geringen Anzahl von Kampfhunden in der Stadt Waldbröl (4), in Zukunft vermutlich weiter abnehmend, auch aufgrund der Erschwernisse bei Anschaffung und Haltung von Kampfhunden gemäß Landeshundegesetz, besteht kein Bedarf für einen besonderen Steuersatz.

 

Das Oberverwaltungsgericht NW hat mit Urteil vom 03.02.2005 entschieden, dass für Hunde, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewachen, Hundesteuer erhoben werden kann.

 

Danach ist bei der Abgrenzung einer – hundesteuerpflichtigen – Hundehaltung zu privaten Zwecken von einer – nicht der Hundesteuerpflicht unterfallenden – Hundehaltung aus gewerblichen Gründen darauf abzustellen, ob der Betrieb auch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden kann oder nicht. Sei der Zusammenhang zwischen Hundehaltung und gewerblicher Tätigkeit dergestalt beschaffen, dass der Betrieb ohne die Haltung des Hundes nicht existieren würde bzw. könnte, liege eine gewerblich bzw. betriebliche Nutzung des Hundes vor. Sobald eine gewerbliche Tätigkeit jedoch ohne die Haltung eines Hundes ausgeübt werden könne, sei die Annahme angebracht, dass die Haltung des Hundes zu privaten Zwecken erfolge oder diese zumindest derartig im Vordergrund stehe, dass eine „Steuerbefreiung“ unter Berücksichtigung des Besteuerungszwecks nicht mehr gerechtfertigt sei. Zu der letzt genannten Fallgruppe zähle in aller Regel die Hundehaltung auf einem landwirtschaftlichen Anwesen. Zwar bestehe einerseits ein nicht zu verleugnender Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Landwirts, da ein in einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltener Hund, sofern er die entsprechende Eignung besitze, i.a.R. auch dazu eingesetzt werde, auch das Betriebsvermögen zu bewachen. Daneben sei ebenfalls der gleichzeitige Einsatz eines solchen Hundes etwa zum Viehbetrieb nicht unüblich. Sofern der Landwirt auf seinem Hof auch wohne, seien andererseits private Bezugspunkte der Hundehaltung – insbesondere Schutz des Landwirts und seiner Angehörigen sowie seines Privatvermögens vor Einbrechern – gleichfalls unverkennbar. Sie rückten gegenüber den gewerblichen Anknüpfungspunkten in den Vordergrund, da die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes i.a.R. nicht zwingend  von der Hundehaltung abhängig sei, sondern auch ohne diese möglich sei.

 

Des Weiteren dient eine Neuformulierung in § 4 Abs. 3 der Klarstellung sowie der Anpassung der gesetzlichen Regelungen, die durch die Überführung des BSHG in das SGB II erforderlich wurden.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 15.01.1998.

Stammbaum:
20/186/2005   I. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Waldbröl vom 15.01.1998   Fachbereich V, Kämmerei   Beschlussvorlage
20/186/2005-2   I. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Waldbröl vom 15.01.1998   Fachbereich V, Kämmerei   Tischvorlage