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Vorlage - 60/187/2005  

 
 
Betreff: 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Seifen - Fernblick;
Bebauungsplan Nr. 61 - Seifen - Fernblick - der Stadt Waldbröl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
06.07.2005 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen des Rates der Stadt Waldbröl hatte in seiner Sitzung am 14.02.2005 die öffentliche Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Seifen – Fernblick sowie des Bebauungsplanes Nr. 61 – Seifen – Fernblick – der Stadt Waldbröl beschlossen.

 

Aufgrund der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden in der verbindlichen Bauleitplanung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wesentliche Änderungen vorgenommen. Anstelle des vorgesehenen allgemeinen Wohngebietes (WA) wird ein reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen. Zusätzlich werden Höhenbeschränkungen festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird von 0,4 auf 0,2 reduziert. Die Errichtung von Garagen und Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen wird unzulässig. Die Flächen für Garagen sind separat ausgewiesen. Garagen und Carports müssen Flachdächer erhalten. Somit konnte den Bedenken der Anwohner in der Abwägung teilweise stattgegeben werden. Insgesamt werden sechs neue Baugrundstücke mit Anlegung einer neuen Erschließungsstraße ausgewiesen. Die durchschnittliche Grundstücksgröße beträgt ca. 930 m2.

 

Die öffentliche Auslegung der Pläne erfolgte in der Zeit vom 04.04.2005 bis einschließlich 04.05.2005. Die Träger öffentlicher Belange wurden über die Auslegung informiert.

 

 

1.      Stellungnahme des Herrn Peter Till, Heinrichstraße 99, 40239 Düsseldorf, vom 26.04.2005:

 

a)      Herr Till beantragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht zu realisieren. 

 

Herr Till greift die Argumentation auf, dass im Ort noch ca. zehn Baulücken zu verzeichnen sind. Diese können für zukünftige Familienmitglieder vorgesehen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Seifen über ca. 50 bebaute Grundstücke verfügt, handelt es sich bei diesen zehn Neubauvorhaben um 20 % Wachstum an Gebäuden. Damit ist nach Meinung des Herrn Till der zukünftige Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung im Rahmen der natürlichen Bevölkerungsentwicklung umsetzbar, ohne neues Bauland ausweisen zu müssen. Herr Till bittet darum, unbedingt bekannt zu geben, welcher Personenkreis Bedarf an der Schaffung des neu ausgewiesenen Baulandes hat.

 

b)      Unabhängig vom fehlenden Bedarf scheint Herrn Till ein Baufenster mit den Außenmaßen von 13,00 m x 15,00 m nicht ortstypisch zu sein. Vielmehr könnte dieses Außenmaß die Grundlage sein, um den Innenraum in mehrere Wohneinheiten aufzuteilen. Herr Till meint, dass pro Haus vier bis sechs unterschiedliche Wohneinheiten entstehen könnten. Die damit verbundene Verkehrsbelastung würde in einem solchen Fall auch den Privatweg Fernblick erreichen. Eine Verkehrsbelastung von Fahrzeugen, die den Fernblick wie eine öffentliche Straße nutzen, wäre damit von offizieller Seite wohlwollend in Kauf genommen. Deshalb bittet Herr Till um Angabe, in welcher Form sichergestellt werden soll, dass nicht mehr als zwei Wohneinheiten je Haus im Falle einer Realisierung des Bauvorhabens erstellt werden können. Welche Rechtsmittel könnten bei einer nachträglichen Erkenntnis von mehr als zwei Wohneinheiten je Haus angestrengt werden?

 

c)      Herr Till vertritt weiterhin die Auffassung, dass die geplanten neuen Anpflanzungen (Bäume und Sträucher) zu einer Verunreinigung (Laub etc.) oder Beschädigung (Wurzelwerk) des Privatweges Fernblick führen werden. In den Ausführungen sei an keiner Stelle eine Aussage zu der Verantwortlichkeit für Aufwendungen gemacht, die für Säuberung bzw. Instandsetzung entstehen werden, hervorgerufen durch die Neubepflanzung. Herr Till regt deshalb für den eventuellen Fall einer Umsetzung des geplanten Bauvorhabens an, eine Reinigungs- bzw. Instandsetzungspflicht für den Privatweg Fernblick festzulegen, die von den Verantwortlichen für die neue Bepflanzung zu erbringen ist (ggf. neuer Hauseigentümer / Veräußerer des Grundstücks).

 

2.      Stellungnahme der Rechtsanwälte Lenz u. Johlen, Kaygasse 5, 50676 Köln, mit Vollmacht für Herrn Johannes Iserlohe, vom 27.04.2005:

 

2.1 Lenz u. Johlen tragen vor, dass die grundsätzlichen Bedenken gegen das Be-

stehen des Planbedürfnisses aufrecht erhalten werden. Es spricht nach wie vor alles für eine Planung ausschließlich im privaten Interesse. Betroffen ist ein einziger Eigentümer, der auch die gesamten Planungs- und Umsetzungskosten des Bebauungsplanes tragen soll. Die Planung wird zumindest auch mit dem Eigenbedarf dieses Eigentümers begründet. Ein öffentliches Interesse für eine Erweiterung der Bauflächen in diesem Bereich ist nicht erkennbar.

 

Die Verwaltungsvorlage zur Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung eingegangenen Anregungen räumt ein, dass in der Ortslage Seifen noch zehn freie Grundstücke vorhanden sind, dem steht der in der Verwaltungsvorlage angegebene mittelfristige Bedarf von sechs bis acht Wohneinheiten gegenüber. Die vorliegende Planung dient somit nicht der Befriedigung eines bestehenden Bedarfes, sondern der Schaffung neuen Bedarfes und widerspricht insoweit dem eindeutig auch landesplanerischen Ziel des Vorrangs der Verdichtung vorhandener Siedlungsräume gegenüber der Ausdehnung der bebaubaren Fläche in den Außenbereich.

 

Dass andere Kommunen trotz ebenfalls dort verfügbarer Bauflächen innerhalb der Ortslage externe neue Bauflächen ausweisen, macht die vorliegende Abwägung nicht richtiger. Ein Recht auf Wiederholung von Fehlern Dritter gibt es bekanntlich nicht.

 

Die Einbeziehung der Straße „Fernblick“ in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird abgelehnt.

 

 

2.2 Es wird insbesondere der Einwand aufrecht  erhalten, das  vermeintliche  Pla-

nungsziel, nämlich eine in die vorhandene Umgebung und das Landschafts-  bild eingepasste Bebauung zu gewährleisten, nicht erreicht wird.

 

a)      Schon ein Blick auf die Karte des Ortsteiles Seifen zeigt, dass die Aussage der Verwaltungsvorlage, Bauvorhaben mit den hier im Planentwurf zugelassenen Außenmaßen von 13,00 m x 15,00 m seien ortsüblich, nicht zutreffend sein kann. Dass die GRZ auf 0,2 beschränkt wird, bewirkt demgegenüber nichts, da sich aus der Größe der Baugrundstücke insoweit keine Beeinträchtigung der Ausnutzbarkeit der Grundstücke ergibt.

 

b)      Dementsprechend wird den Belangen der Nachbarn durch die zugestandene Reduzierung der GRZ auch nur scheinbar entsprochen.

 

c)      Gleiches gilt für die Festsetzungen der Garagen. Um insoweit dem Eindruck einer noch massiveren Bebauung entgegen zu wirken, wäre eine Festsetzung erforderlich, wonach die Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Das Gleiche gilt für Beschädigungen durch Wurzelwerk.

 

d)      Die durch die Änderung des Planentwurfs zugelassene Höhe von 10 m ist ebenfalls nicht ortsüblich und wird insbesondere der Lage der Baugrundstücke am Rande der Ortslage zum Außenbereich nicht gerecht. Hier gibt es im Übrigen einen Widerspruch. Während nach dem Text des Abwägungsvorschlages die Firsthöhe auf 10 m beschränkt werden soll, soll diese nach deren zur Verfügung gestellten Plankopie lediglich auf 6 m festgesetzt werden. Letzeres wäre deutlich besser. Außerdem ist die Höhenfestsetzung nicht hinreichend bestimmt, da der untere Bezugspunkt (Straßenniveau) im Planentwurf nicht exakt festgelegt ist.

 

e)      Es fehlt die Festsetzung einer Geschossfläche und die Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse. Empfohlen wird die Festsetzung einer nur eingeschossigen Bauweise und die Festsetzung einer GFZ von 0,3.

 

f)        Es müssen geeignete Regelungen gefunden werden, damit der durch das Vorhaben ausgelöste ruhende Verkehr nicht die vorhandenen zum Teil schmalen Straßen blockiert. Da die Anwohner des neuen Wohngebietes nicht auf der sehr schmalen Erschließungsstraße parken können, wären hiervon die angrenzenden Straßen der bestehenden Ortslage betroffen.

 

g)      Bei der Planstraße ist Begegnungsverkehr nicht hinreichend sicher möglich, zumindest müssten Ausweichbuchten angelegt werden.

 

 

3.      Stellungnahme des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Gummersbach, vom 04.05.2005:

 

Der Landrat teilt mit, dass gegen die vorgelegte Planung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Die Untere Landschaftsbehörde hält jedoch eine nochmalige Überprüfung der Inhalte dieses erneut vorgelegten Planentwurfes vor Abschluss des formellen Verfahrens in den nachfolgenden Punkten für erforderlich:

 

-          Mit der überarbeiteten Fassung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages – Stand: 21.01.2005 – ist die geforderte Detailierung und Konkretisierung der Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen als Voraussetzung für eine langfristige Sicherung des Ausgleichs (Maßnahmen B 1 und B 2) dargestellt. Diese Regelungen wurden jedoch nicht in die vorliegenden allgemeinen Pflegefestsetzungen zu den Ausgleichsmaßnahmen des Bebauungsplanes übernommen.

 

-          Die im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes erforderlichen Regelungen zur Sicherung des festgelegten ökologischen Ausgleichs werden zwar in der selbstbindenden Planbegründung dargestellt (Seite 8 Punkt 11 – „städtebaulicher Vertrag“), jedoch fehlen weitergehende, als dringend erforderlich dargestellte Maßnahmen zum endgültigen Herstellungs- bzw. Fertigstellungszeitpunkt, einschließlich damit in Verbindung zu stellender Sicherheitsleistungen.

 

Die Untere Landschaftsbehörde weist außerdem darauf hin, dass die von der städtebaulichen Planung der Stadt Waldbröl tangierten Zielsetzungen und Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 „Waldbröl/Morsbach“ des Oberbergischen Kreises der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes / dem Bebauungsplan Nr. 61 nicht entgegenstehen. Mit Bezug auf die Regelungen des § 29 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes NRW treten die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet) in diesem Bereich im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer bauleitplanerischen Satzung außer Kraft.

 

 

 

 

Die Verwaltung hat die Stellungnahmen rechtlich geprüft. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass ihnen teilweise stattgegeben werden muss. Dies betrifft die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen, die Festsetzung einer maximal eingeschossigen Bebauung, die Größe der Baufenster, die Dachneigung, die Festsetzung einer GFZ von 0,3 sowie die Ausweisung der Planstraße A für den Begegnungsverkehr.  Für die Festsetzung der maximalen Firsthöhe ist eine Geländeaufnahme erforderlich, um eine Höhenausweisung in Metern über N.N. vornehmen zu können. Das natürliche Gelände kann nicht als Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 BauNVO angenommen werden.

 

Dieser Sachverhalt bedingt die Notwendigkeit der 2. Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 61 – Seifen – Fernblick – der Stadt Waldbröl. Demgegenüber ist die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes entscheidungsreif und kann durch den entsprechenden Ratsbeschluss abgeschlossen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag zu 1

Beschlussvorschlag zu 1. Stellungnahme des Herrn Peter Till:

 

a)      Der Stadtrat stellt fest, dass die beabsichtigte Bauleitplanung in Seifen mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Einklang steht. Ob für die konkrete Planung einschließlich Dimensionierung ein Bedarf besteht, ist im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten. Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. An einer Planungsbefugnis fehlt es, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplanes nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen. Dies ist jedoch hier gerade nicht der Fall. Im Rahmen der Abwägung wird das städtebauliche Ziel der zulässigen maßvollen Ortserweiterung ins Auge gefasst. Hierfür wurde zunächst der mittelfristige Bedarf mit sechs bis acht Baugrundstücken anhand der tatsächlichen Bautätigkeit der letzten zehn Jahre definiert. Dass in der Ortslage Seifen noch zehn unbebaute Grundstücke anzutreffen sind, beeinträchtigt nicht das städtebauliche Ziel der Stadt Waldbröl nach angemessener Ortsentwicklung. Die Erweiterung erfolgt sowohl für den Bedarf der Eigentümer als auch für die allgemeine Baulandbereitstellung. Die Planung ist mit den Zielen der Raumordnung abgeglichen worden.

 

b)      Der Stadtrat stellt fest, dass nach Analyse der Baustruktur in Seifen festgestellt wurde, dass Wohngebäude mit Außenmaßen von 15,00 m x 12,00 m in Seifen ortstypisch sind. Im Bebauungsplan Nr. 61 der Stadt Waldbröl werden die Baufenster auf dieses Maß reduziert.

 

Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass je Haus maximal zwei Wohnungen zulässig sind. Eine größere Anzahl an Wohnungen ist planungsrechtlich unzulässig; für die Verfolgung von Baurechtsverstößen ist der Oberbergische Kreis als Bauaufsichtsamt zuständig.

 

Eine nennenswerte zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsstraßen Seifens wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ausgelöst. Die Planstraße A soll im Begegnungsverkehr befahrbar sein. Somit beschließt der Stadtrat, dass eine Fahrbahnbreite von 5,00 m festgesetzt wird.

 

c)      Der Stadtrat stellt fest, dass es sich bei den festgesetzten Anpflanzungen (Bäume und Sträucher) um eine übliche Grundstückgestaltung handelt. Die Straße „Fernblick“ ist im Privatbesitz. Somit regelt sich der Laubbefall vom Nachbargrundstück nach dem Privatrecht. Er ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

 

 

Beschlussvorschläge zu 2. Stellungnahme der Rechtsanwälte Lenz u. Johlen mit Vollmacht für Herrn Johannes Iserlohe:

 

2.1         Der Stadtrat stellt fest, dass die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Steht somit eine Bauleitplanung mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes generell zulässig. Ob für die konkrete Planung (einschließlich Dimensionierung) ein Bedarf besteht, ist im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten. Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. An einer Planungsbefugnis fehlt es, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplanes nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen. Dies ist jedoch hier gerade nicht der Fall. Im Rahmen der Abwägung wird das städtebauliche Ziel der zulässigen maßvollen Ortserweiterung ins Auge gefasst. Hierfür wurde zunächst der mittelfristige Bedarf mit sechs bis acht Baugrundstücken anhand der tatsächlichen Bautätigkeit der letzten zehn Jahre definiert.

 

Die Stadt Waldbröl hat sich im Rahmen der sachgerechten Abwägung dafür entschieden, zukünftige Baulandausweisungen an der nördlichen Peripherie Seifens vorzusehen, während der Süden und Südosten der Ortslage wegen der vorhandenen Topographie (steile Hanglagen) zukünftig ausscheidet. Insofern wurde der Beschluss des Fachausschusses vom 07.03.1994 modifiziert und die Planungsziele neu definiert. Ein Antrag auf Baulandausweisung im Südosten Seifens wurde deshalb bereits vom Fachausschuss zurückgewiesen. Als erster Abschnitt der zukünftigen langfristigen Ortsentwicklung wurde nunmehr die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 61 der Stadt Waldbröl mit maximal sechs Ein- oder Zweifamilienhäusern vom Stadtrat beschlossen, nachdem die Abgleichung mit den Zielen der Raumordnung erfolgt ist.

 

Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung definiert sich aus der bereits dargelegten natürlichen Entwicklung der Ortslage. Dabei ist auch die städtebauliche Ordnung gewahrt. Die größtmögliche Schonung des Außenbereichs erfolgt durch die Auswahl des Standortes im relativ flach geneigten Ackerland an der nördlichen Peripherie Seifens. Hier wird keine unkontrollierte Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich hinein vorgenommen, sondern eine planmäßige neue Ortsrandbebauung mit detaillierten restriktiven Festsetzungen, die tatsächlich einen überzeugenden neuen Ortsrand gewährleisten können.

 

Dass in der Ortslage Seifen noch zehn unbebaute Grundstücke anzutreffen sind, beeinträchtigt nicht das städtebauliche Ziel der Stadt Waldbröl nach angemessener Ortsentwicklung. Dem steht auch nicht das Ziel des Vorrangs der Verdichtung vorhandener Siedlungsräume gegenüber der Ausdehnung der bebaubaren Flächen in den Außenbereich entgegen. Dieses raumordnerische Ziel verfolgt die Stadt Waldbröl kontinuierlich. Gerade in den Außenortschaften wird Baulandausweisung an diesen Zielen orientiert. Die noch vorhandenen zehn Baulücken werden in den mittel- bis langfristigen Bedarf der Ortslagenentwicklung einbezogen. Das Ziel der Erhaltung der Altersstruktur in den Dörfern steht auch im Vordergrund. Die junge Generation muss in die Lage versetzt werden, in den Heimatorten zu bauen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Straße „Fernblick“ nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt.

 

 

2.2          

a)      Der Stadtrat gibt der Anregung bezüglich der Reduzierung der Größe der Baufenster statt. Nach Analyse der vorhandenen Baustruktur in Seifen weisen Hauptwohngebäude mehrfach eine Straßenfrontlänge von 15 m und mehr auf, jedoch beträgt die Tiefe der Gebäude maximal 12 m. Deshalb werden die Baufenster auf eine Außenlänge von 12,00 m x 15,00 m reduziert.

 

b)      Der Stadtrat stellt fest, dass nach § 17 Abs. 1 BauNVO die Obergrenze der GRZ in einem reinen Wohngebiet 0,4 beträgt. Zur Aufrechterhaltung der dörflichen Struktur wurde bereits eine Halbierung dieses Wertes vorgenommen.

 

c)      Der Stadtrat stellt fest, dass gemäß Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen Garagen nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen und auf den in der Planzeichnung separat festgesetzten „Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (Zweckbestimmung Garagen)“ zulässig sind. Garagen sind im Übrigen zwingend mit Flachdach auszuführen. Dadurch wird dem Eindruck einer massiven Bebauung unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen von durchschnittlich 930 m2 entgegengewirkt. Selbst in der gegenüberliegenden Ferienhaussiedlung sind Gebäude mit einer Straßenfrontlänge von über 20 m anzutreffen. Die Antragsteller können sich deshalb nicht darauf berufen, dass die vorhandene Gebäudestruktur nicht beachtet wird.

 

d)      Der Stadtrat gibt der Anregung hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlagen gemäß       § 18 BauNVO statt. Im Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61 in der Fassung der öffentlichen Auslegung ist eine Firsthöhe von maximal 10,50 m über dem natürlichen Gelände festgesetzt worden. Dabei ist der untere Bezugspunkt nicht exakt definiert worden. Dieser Mangel wird nunmehr geheilt, indem eine maximal Firsthöhe in Metern über N.N. festgesetzt wird. Hier ist eine Vermessung des Geländes erfolgt. Die Höhe der baulichen Anlagen reduziert sich durch die Verkleinerung der Baufenster sowie die Verringerung der Dachneigung auf maximal 40° gegenüber dem bisherigen Entwurf des Bebauungsplanes um 1,50 m auf 9,00 m. Die FH max wird somit je nach Baufenster auf 284,80 m über N.N. bis 290,00 m über N.N. festgesetzt. Der Stadtrat stellt fest, dass ausweislich der Baukartei diese Bauhöhe in Seifen vorhanden und somit ortstypisch ist.

 

e)      Der Stadtrat gibt der Anregung statt, eine eingeschossige Bauweise sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,3 festzusetzen.

 

f)        Der Stadtrat stellt fest, dass der durch das Vorhaben ausgelöste ruhende Verkehr keinesfalls bestehende Ortsstraßen beeinträchtigen wird. Durch die relativ großen Grundstücke von durchschnittlich 930 m2 ist die Anlegung von ausreichenden Stellplätzen auch unter Berücksichtigung der GRZ von 0,2 auf den Privatflächen möglich.

 

g)      Der Stadtrat gibt der Anregung hinsichtlich der Erforderlichkeit des Begegnungsverkehrs auf der Planstraße A statt. Die Straßenbreite wird auf der gesamten Länge auf 5,00 m festgesetzt. Damit wird auch der Begegnungsfall PKW/LKW möglich.

 

 

Beschlussvorschlag zu 3. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:

 

Der Stadtrat gibt den Anregungen des Oberbergischen Kreis vollinhaltlich statt. Im Beteiligungsverfahren für die 2. öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes wird der Entwurf des städtebaulichen Vertrages für die landschaftsökologischen Maßnahmen beigefügt.

 

 

Beschlussvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 61 – Seifen – Fernblick –:

 

Der Stadtrat beschließt, den als Ergebnis der öffentlichen Auslegung geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 61 – Seifen – Fernblick – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB das zweite Mal öffentlich auszulegen.

 

 

Beschlussvorschlag zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Seifen – Fernblick gemäß §§ 2 und 5 Baugesetzbuch mit den Darstellungen des Anlageplanes sowie dem Erläuterungsbericht hierzu.