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Vorlage - I/015/2018  

 
 
Betreff: Beanstandung der Ratsbeschlüsse vom 06.06.2018 gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich I, Haupt- und Personalamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl
20.06.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Tagesordnungspunkte Nr. 7, 8.3 Beschluss b) und 8.4 Beschluss b) der Ratssitzung vom 06.06.2018

hier: Beanstandung gem. § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)

 

Mit Genehmigungsverfügung der Kommunalaufsicht des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom   13. Oktober 2017 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Stadt Waldbröl für 2017 mit der 4. Fortschreibung (2017) des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) 2013 bis 2022 mit drei Auflagen verbunden.

Im vorliegenden Fall hat die untere staatliche Verwaltungsbehörde eine Begünstigung durch Erteilung der HSK-Genehmigung erteilt, dem Adressaten des Verwaltungsakts zugleich aber aufgegeben, einer Belastung nachzukommen, um die Begünstigung nutzen zu können.

Von der Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einzulegen, wurde von Seiten der Stadt Waldbröl kein Gebrauch gemacht. Die Bestandskraft der Genehmigungsverfügung einschließlich der Auflagen ist eingetreten.

Die Verfügung der Kommunalaufsicht stellt geltendes Recht dar.

Der Bürgermeister hat gemäß § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) einen Beschluss zu beanstanden, wenn er das geltende Recht verletzt.

Die Auflagen der Genehmigungsverfügung sind (auch) bei dem Haushaltsbeschluss für das Jahr 2018 einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes bis 2022 einzuhalten.

Die Auflage 1 der Verfügung des Oberbergischen Kreises lautet wie folgt:

Die mit der 4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes beschlossene Reduzierung der für die Jahre 2017 bis 2022 in der 3. Fortschreibung (2016) des Haushaltssicherungskonzeptes ist mit Ausnahme der nachstehend erläuterten Sonderfälle in folgender Weise zu revidieren:

Mit dem Haushaltsplan 2018 und der 5. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes ist sicherzustellen, dass die Summe der Maßnahmenwerte, die in der 3. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für die Jahre 2017 bis 2022 enthalten war, dem Grunde nach wieder erreicht wird. Dabei gilt, dass für die Ermittlung der Vergleichswerte die aktuell kalkulierten Werte der Basisplanung und bei den Realsteuern die aktuell berechneten Messbeträge multipliziert mit den in der 3. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes beschlossenen Hebesätzen zu Grunde zu legen sind (Seite 2).

Die vorstehende, bewusst vom Stadtrat beschlossene Verschlechterung der Maßnahmenwerte in der 4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes widerspricht dem Grundsatz des schnellstmöglichen Haushaltsausgleichs gem. § 76 Abs. 1 GO NRW bzw. § 5 Satz 2 GemHVO NRW. Nach dem Ausführungserlass des MIK NRW vom 07.03.2013, Ziffer 3.1 wird den Kommunen nicht das Recht eingeräumt, sofort umsetzbare Konsolidierungsmaßnahmen über 10 Jahre zu strecken. Machbare Konsolidierungsmaßnahmen dürfen auch in Haushaltssicherungskonzepten nicht auf zukünftige Jahre verlagert werden (Seite 10).

Eine Ausnahme vom Prinzip der vollständigen Umsetzung der Haushaltsverbesserungsmaßnahmen bei der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Haushaltslage nachhaltig und erheblich strukturell verbessert hat (Seite 11).

In der Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl am 06.06.2018 wurde ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen FDP, Bündnis 90/Die Grünen, der UWG und der SPD gestellt, der nachfolgende Hebesätze vorsieht:

 

Hebesätze

2018

2019

2020

2021

2022

GrSt A

320%

330%

340%

350%

360%

GrSt B

680%

680%

680%

680%

950%

GewSt

570%

570%

570%

570%

570%

 

Es wurde von Herrn Kronenberg als Sprecher des gemeinsamen Antrages begründet, dass man aus Sicht der genannten Fraktionen der Auflage 1 nicht folgen wolle. Ergänzend zum vorgenannten Antrag hat Herr Kronenberg Herrn Schriftführer Thiel zu Beginn der Ratssitzung eine Ausarbeitung zum Entwurf der Haushaltssatzung, unterzeichnet von den genannten vier Fraktionen übergeben. Diese Ausarbeitung wurde von den Fraktionen nicht zum Gegenstand des Antrages erhoben.

Der gemeinsame Antrag wurde  unter Tagesordnungspunkt  6.5  der Sitzung behandelt und mit der Mehrheit der Ratsvertreter beschlossen.

Hierzu ergibt sich folgende rechtliche Bewertung:

Mit den vorgenannten Hebesätzen wird entgegen der Auflage 1 der rechtskräftigen Genehmigungsverfügung die Summe der Maßnahmenwerte, die in der 3. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für die Jahre 2017 bis 2022 enthalten war, nicht erreicht.

Auch die von den Fraktionen prognostizierte Steigerung des Messbetrages bei der Gewerbesteuer ist nicht geeignet, die Auflage 1 zu erfüllen, da es sich bei der Erhöhung größtenteils um konjunkturelle Verbesserungen handelt und diese somit der Basis- und nicht der Maßnahmenplanung zuzurechnen sind. Nachweise, dass sich die Haushaltslage nachhaltig und erheblich strukturell verbessert hat, wurden nicht vorgelegt. Geeignete Anhaltspunkte dafür, dass die geforderten strukturellen Verbesserungen tatsächlich gegeben sind, sind auch nicht in der vorgenannten Ausarbeitung explizit beziffert. Die Steigerungen im Bereich der städtischen Gewerbesteuereinnahmen zusätzlich zu dem bereits als Maßnahme im Jahr 2022 berechneten Wert durch die Entwicklung des neuen Industrieparks Hermesdorf III sind aufgrund der aktuell guten Wirtschaftslage entstanden. Bei Rückgang der derzeitigen auch in Waldbröl wahrzunehmenden positiven Auftrags- und Konjunkturlage würden sich die Gewerbesteuererträge wieder nach unten bewegen. Eine Entscheidung des Stadtrates, die diese Mehrerträge im Bereich der Gewerbesteuer beeinflusst hat, wurde nicht getroffen. Diese aktuellen Mehrerträge sind kein Indiz dafür, dass Strukturen nachhaltig und wirksam verändert wurden.

Auch die städtische Haushaltsstruktur nachhaltig und wirksam verbessernde Entscheidungen des Stadtrates durch neu beschlossene Maßnahmen erfolgten nach der Bestandskraft der genannten Verfügung nicht.

Die vorstehende mit dem Beschluss des Stadtrates beschlossene Verschlechterung der Maßnahmenwerte in der 5. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes widerspricht dem Grundsatz des schnellstmöglichen Haushaltsausgleichs gem. § 76 Abs. 1 GO NRW bzw. § 5 Satz 2 GemHVO NRW. Sofort umsetzbare Konsolidierungsmaßnahmen (Realsteuererhöhungen) wurden nicht in auskömmlicher Weise eingeleitet. Machbare Konsolidierungsmaßnahmen wurden damit auf zukünftige Jahre verlagert. Hierin ist ein Verstoß gegen den Ausführungserlass des MIK NRW vom 07.03.2013, Ziffer 3.1, zu sehen.

 

Unter Tagesordnungspunkt 7 wurde die Änderung der Hebesatzsatzung vom 30.03.2017 beschlossen. Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung vom 30.03.2017, jedoch unter Abänderung der dort genannten Hebesätze entsprechend des unter TOP 6.5 behandelten Antrages. Damit werden folgende Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2018 festgesetzt:

 

Es ergeht folgende Beanstandung:

 

Die bestandskräftige kommunalaufsichtliche Verfügung einschließlich der Auflagen stellt geltendes Recht dar. Da der Beschluss der Realsteuerhebesätze diese Verfügung  bezüglich der Auflage 1 nicht vollumfänglich erfüllt, wird dieser beanstandet.

 

 

Unter Tagesordnungspunkt 8.3 wurde das Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2018-2022 beschlossen. Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt das Haushaltssicherungskonzept für die Haushaltsjahre 2018 2022 in der Fassung der zur heutigen Sitzung ausgelegten Tischvorlage einschließlich der sich aus den Beschlüssen zu TOP 6.1 TOP 6.5 ergebenden Änderungen.“

 

Damit wären nachfolgende Realsteuerhebesätze bezogen auf den Zeitraum des Haushaltssicherungskonzeptes- zu berücksichtigen.

 

Hebesätze

2018

2019

2020

2021

2022

GrSt A

320%

330%

340%

350%

360%

GrSt B

680%

680%

680%

680%

950%

GewSt

570%

570%

570%

570%

570%

 

Der vorstehende Beschluss wird wie folgt beanstandet:

 

 

 

 

Da der Beschluss der Realsteuerhebesätze bezogen auf den Zeitraum des Haushaltssicherungskonzeptes- die bestandskräftige Genehmigungsverfügung bezüglich der Auflage 1 nicht erfüllt, wird dieser beanstandet:

 

 

 

 

 

 

 

Haushalt / Erfüllung der Auflage 1

Hebesätze

2018

2019

2020

2021

2022

GrSt A

320%

320%

360%

380%

380%

GrSt B

765%

885%

895%

895%

965%

GewSt

575%

575%

575%

575%

575%

Beschlussfassung unter 8.3

Hebesätze

2018

2019

2020

2021

2022

GrSt A

320%

330%

340%

350%

360%

GrSt B

680%

680%

680%

680%

950%

GewSt

570%

570%

570%

570%

570%

 

 

 

Unter Tagesordnungspunkt 8.4 wurde die Haushaltssatzung 2018 sowie die Finanzplanung für die Jahre 2018-2021 beschlossen. Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Erlass der Haushaltssatzung 2018 mit der Finanzplanung für die Haushaltsjahre 2018 2021 in der Fassung der zur heutigen Sitzung ausgelegten Tischvorlage einschließlich der sich aus den Beschlüssen zu TOP 6.1 TOP 6.5 ergebenden Änderungen.“

 

Der vorstehende Beschluss wird wie folgt beanstandet:

 

Eine Verletzung des geltenden Rechts liegt darin begründet, dass der Beschluss der Haushaltssatzung mit der Finanzplanung hinsichtlich der Reduzierung des Gesamtbetrages der Erträge und der Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie der Festsetzung der geplanten Entnahme aus der allgemeinen Rücklage die bestandskräftige Genehmigungsverfügung bezüglich der Auflage 1 nicht erfüllt.

 

 

 

 

 

Beschlussvorlage:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt, der Beanstandung des Bürgermeisters stattzugeben und hebt folgende in der Sitzung des Rates am 06.06.2018 gefassten Beschlüsse auf:

TOP 7 1. Änderung der Hebesatzsatzung vom 30.03.2017

TOP 8.3 Beschluss b)Haushaltssicherungskonzept 2018 bis 2022

TOP 8.4 Beschluss b) Haushaltssatzung  2018 und Finanzplanung 2018 bis

2021

 

 

Koester

rgermeister