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Vorlage - III/027/2018  

 
 
Betreff: Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Baugesetzbuch für die erstmalige Herstellung der Nutscheidstraße im Bereich des Bebauungsplans Nr. 112 - Naturerlebnispark Nutscheid -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia GrassowAktenzeichen:FB III / 600/2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr1
11.09.2018 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl
26.09.2018 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Die Nutscheidstraße wurde Anfang der 1960er Jahre durch die Wehrbereichsverwaltung zur Erschließung der ehemaligen Nutscheidkaserne hergestellt. Detaillierte Unterlagen, wann und wie die Nutscheidstraße hergestellt wurde, liegen der Stadt Waldbröl nicht vor. Nur aus dem geplanten Übergabezeitpunkt 1963 an die Stadt als Straßenbaulastträger kann geschlossen werden, dass die Nutscheidstraße zeitlich davor hergerichtet wurde.

 

Die umfangreichen Überprüfungen lassen den Schluss zu, dass die in den 1960er Jahren hergestellte Nutscheidstraße nicht den Bestimmungen für eine erstmalige Herstellung nach dem Bundesbaugesetz (heute Baugesetzbuch) in Verbindung mit der ersten Erschließungsbeitragssetzung von 1961 entsprach. Die Nutscheidstraße erfüllte auch nicht die Merkmale für eine erstmalige Herstellung nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz von 1875 (gültig bis zum Erlass des Bundesbaugesetzes 1961) in Verbindung mit der ersten Ortssatzung der Stadt Waldbröl zur Anlegung von Straßen von 1916.

 

Für die jetzt abgeschlossene Baumaßnahme der Nutscheidstraße innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 112 „Naturerlebnispark Nutscheid“ in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung vom 10.04.2013 ist somit ein Erschließungsbeitrag für eine erstmalige Herstellung zu erheben. Der Erschließungsbeitrag kann nur für die im Bebauungsplan gelegenen Grundstücke erhoben werden. Die Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes befinden sich im Außenbereich, für die nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches die Erhebung eines Erschließungsbeitrages unzulässig ist.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Nutscheidstraße im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112  Naturerlebnispark Nutscheid um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Erschließungsanlage Nutscheidstraße wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.

 

Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte

beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 219.814,55 €

Nach Abzug des Stadtanteils von 10 v. H. gem. § 5 EBS-  21.981,45 €

wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 197.833,10 €

auf das von der Erschließungsanlage erschlossene Grundstück im Abrechnungsgebiet verteilt.

 

Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit dem erschlossenen Grundstück das Abrechnungsgebiet.

 

Der Beitragspflicht unterliegt nur das Grundstück der Jugendherberge Waldbröl „Panarbora“ Naturerlebnispark, Gemarkung Schnörringen, Flur 36, Flurstück Nr. 178. Insofern spielen Art- und Maßfaktoren nach § 7 der EBS bei der nachfolgenden Beitragsberechnung keine Rolle.

 

Beitragsberechnung:

 

197.833,10 € zu verteilender Aufwand =2,46196 € / m² bei II Vollgeschossen

Gesamtverteilfläche 80.356 m²