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Sachverhalt:
Die Eheleute Irmtraud und Karl Otto Schild, Rauher Siefen 12, 51545 Waldbröl, beantragen die Ausweisung eines neuen Baugrundstücks auf der Parzelle Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 425 im Bereich des Wendehammers „Rauher Siefen“.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Marktstadt Waldbröl ist dieses Grundstück als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Auf Grund der Außenbereichslage ist eine Bebauung jedoch nicht möglich. Der Gesetzgeber hat gemäß § 13b BauGB befristet bis zum 31.12.2019 die Möglichkeit eingeräumt, Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, in das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB einzubeziehen. Dieser Sachverhalt liegt hier vor. Ein Bebauungsplanentwurf wurde erarbeitet und ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Es ist vorgesehen, entsprechend der Ausweisungen des angrenzenden Bebauungsplan Nr. 25 „Rauher Siefen“ der Marktstadt Waldbröl ein Reines Wohngebiet (WR) mit der Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen in offener Bauweise festzusetzen. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 0,8 eingeplant. Maximal zwei Wohneinheiten dürfen errichtet werden. Gestalterische Festsetzungen nach der Landesbauordnung treten hinzu. Es ist u. a. beabsichtigt, Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung von 20° bis 45° zuzulassen.
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans erfolgt im Bereich „Rauher Siefen“ ein sinnvoller städtebaulicher Abschluss unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 25 A „Rauher Siefen“ der Marktstadt Waldbröl nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt, gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 25 A „Rauher Siefen“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.
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