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Sachverhalt:
Für Wilkenroth wurde im Jahr 1994 eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen. Diese Satzung legte ausschließlich die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fest. Um die städtebauliche Ordnung herzustellen, trat am 02.01.2008 der einfache Bebauungsplan Nr. 62 „Wilkenroth - westlicher Teil“ der Stadt Waldbröl nach § 13 BauGB i.V.m. § 30 Abs. 3 BauGB in Kraft. Dieser Bebauungsplan regelt neben Art und Maß der baulichen Nutzung auch die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen mittels Festsetzung von Baugrenzen. Im gesamten Plangebiet wurde ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der Zulässigkeit von maximal zwei Vollgeschossen sowie höchstens zwei Wohnungen in Wohngebäuden unter Berücksichtigung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 ausgewiesen. Zusätzlich sind gestalterische Festsetzungen nach der Landesbauordnung enthalten.
Nunmehr beantragt Frau Eva Maria Stenkamp, Leverkusen, auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 15, Flurstück Nr. 91 die Ausweisung eines weiteren Bauplatzes mit Zugang von der Straße Nüchels-Weiher. Bisher sieht der Bebauungsplan auf dem insgesamt 1.840 m² großen Grundstück lediglich eine überbaubare Grundstücksfläche entlang der Denklinger Straße vor, so dass nur ein Wohnhaus errichtet werden könnte. Diese Einschränkung der Baumöglichkeiten ist angesichts der Grundstücksgröße unverhältnismäßig und entspricht auch nicht dem städtebaulichen Gefüge. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag stattzugeben und entlang des Nüchels-Weiher eine überbaubare Grundstücksfläche unter Beachtung des Gewässerabstandes von 5,00 m auszuweisen. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.
Die Parzelle 91 setzt sich nordwestlich des Wilkenrother Baches fort. Dort ist auf Grund der Dreieckssituation jedoch kein sinnvolles Bauvorhaben möglich.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 2. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 62 „Wilkenroth - westlicher Teil“ im Bereich „Nüchels-Weiher“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gemäß Anlageplan sowie die öffentliche Auslegung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Einholung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
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