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Vorlage - III/102/2019  

 
 
Betreff: Antrag auf Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für den Bereich Bröl, Felsenweg 13
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Entscheidung
18.02.2019 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Pläne_Bröl_Felsenweg  

Sachverhalt:

 

Die Eheleute Andrea und Ingo Rahn beantragen die Erweiterung der bestehenden Innenbereichssatzung zur Errichtung eines Wohnhauses als „Hinterlandbebauung“ mit Erschließung vom Felsenweg auf dem Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstück Nr. 194.

 

Leider erfüllt dieser Antrag nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine sog. Ergänzungssatzung, weil eine solche Satzung insbesondere nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. In der rechtskräftigen Innenbereichssatzung wurde eine Bautiefe von 50 m ausgewiesen, die bereits ein zweites Wohnhaus planungsrechtlich ermöglicht. Die Bautiefer einen Einzelfall auf 70 m zu erweitern, ist städtebaulich unerwünscht. Auch die Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs ist in Frage zu stellen.

 

Erst wenn der auf der südlich angrenzenden Parzelle 3 in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 113 „Bröl - Neuer Weg II“ baulich realisiert ist, könnte eine Satzungsergänzung in Betracht kommen, weil dann die bauliche Prägung gegeben ist und die Fortsetzung der Bebauung somit auch den gesetzlichen Anforderungen genügen würde.

 

Als Alternative ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB für die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstücke Nr. 193 und 194 mit Zustimmung der Bezirksregierung möglich.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung stellt den Antrag der Eheleute Rahn auf Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bis zur baulichen Realisierung des südlich angrenzenden Bebauungsplangebiets Nr. 113 „Bröl - Neuer Weg II“ zurück.

 

Sofern die Antragsteller es wünschen, kann die städtebauliche Ordnung durch Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB hergestellt werden. Die Zustimmung der Bezirksregierung ist erforderlich, weil ein solcher Bebauungsplan nicht aus den Darstellungen des Fchennutzungsplans entwickelt wird.

 

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Pläne_Bröl_Felsenweg (381 KB)