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Sachverhalt: Herr Walter Barth, Bettinger Weg 33 – 35, 51545 Waldbröl, betreibt sowohl eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Baumschule als auch einen im Außenbereich nicht privilegierten Garten- und Landschaftsbau, der den weitaus größeren Teil der Tätigkeit ausmacht. Deshalb darf ein bestehender Lagerplatz für den Garten- und Landschaftsbau nicht mehr genutzt werden, weil er sich als materiell rechtswidrig darstellt. Diese
Auffassung teilt auch das Verwaltungsgericht Köln. Seitens des Gerichtes wird
jedoch zur Legalisierung die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes vorgeschlagen. Nähere Ausführungen macht Herr Rechtsanwalt
Tysper von den Rechtsanwälten Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier, Bonn, in
seinem Schreiben vom 13.06.2005. Es
ist nun seitens der Stadt Waldbröl zu entscheiden, ob dem Antrag auf
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den angegebenen
gewerblichen Zweck gefolgt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser
Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden
kann. Somit ist auch die Änderung des Flächennutzungsplanes zwingend, der hier
bisher landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt. Erforderlich wäre eine gewerbliche
Baufläche. Ob
eine solch kleine gewerbliche Baufläche darstellbar ist, ist mit der
Bezirksregierung Köln abzuklären. Hierfür sind jedoch zunächst Entwürfe der
vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung seitens des Vorhabenträgers
Barth zu erarbeiten. Beschlussvorschlag: Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt dem Antrag des Herrn Walter
Barth, Bettinger Weg 33 – 35, Waldbröl, auf Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Waldbröl zwecks Legalisierung eines bestehenden Lagerplatzes für die
gewerbliche Nutzung eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes statt. Die
Details der Planung sind mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen. |
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